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KCI우수등재 학술저널

공탁물 회수의 경우 공탁의 효력에 관한 입법론적 고찰

Die Wirkung der Hinterlegung bei Rücknahme der hinterlegten Sache- Rechtsvergleichung und Überlegungen de lege ferenda.

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§487 Satz 1 des koreanischen Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass sich der Schuldner unter den besonderen Voraussetzungen “durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit”. §489 schrieibt vor, dass unter den bestimmten Voraussetzung der Leistende(sc. Schuldner) die hinterlegte Sache zurücknehmen kann” und es in diesem Fall “als nicht hinterlegt gilt”. Nach diesen Vorschriften ist die Wirkung der Hinterleung im Schwebezustand. Im Schrifttum besteht keine Einigkeit darüber, wie die Wirkung der Hinterleung im Schwebezustand zu erklären ist. Zwei Lehren werden vertreten. Die Lehre der auflösenden Bedingung erklärt, die Verbindlichkeit werde durch Hinterlegung aufgehoben, durch die Rücknahme der hinterlegten Sache aber lebe die Verbindlichkeit wieder rückwirkend auf. Aber nach der Lehre der aufschiebenden Bedingung wird die Schuld nicht schon durch die Hinterlegung, sondern erst mit dem Erlöschen des Rücknahmerechts. Beim Erlöschen des Rücknahmerechts wird die Schuld angesehen als untergegangen, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Hinterlegung. In dem Zeitraum zwischen der Hinterleung und dem Untergang des Rücknahmerechts kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache hinweisen. Nach der Lehre der auflösenden Bedingung ergibt die Rücknahme der hinterlegten Sache, dass die Sicherheiten wie Hypothek oder Pfandrecht wieder aufleben. Das kann einen Dritten betreffen, der in der Zwischenzeit unwissentlich den Sicherungsgegenstand erworben hat. Um dies vorzumeiden, schließt §489 II das Rücknahmerecht, wenn die Schuld durch ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert ist. Die Lehre der aufschiebenden Bedingung hingegen hat solche Schwierigkeit nicht, weil ihr gemäß die Verbindlichkeit nicht schon durch die Hinterlegung untergeht. Der Regelung des koreanischen Zivilgesetzbuchs liegt die Lehre der auflösenden Bedingung ugrunde. §489 II ist aber nicht gerecht, weil sie den Schuldner, der seine Erfüllung durch ein Pfand oder eine Hypothek gesichert hat, durch Ausschluß der Rücknahme der hinterlegten Sache benachteiligt. Und §489 II ist in Hinsicht der Rechtsvergleichung eigenartig. Die Lehre der auflösenden Bedingung kann die Frage nur schwer beantworten, aus welchem Grund der Schuldner das Rücknahmerecht hat, obschon seine Verbindlichkeit durch die Hinterlegung untergegangen ist. De lege fendenda ist die Lehre der aufschiebenden Bedingung besser als die der auflösenden Bedingung. Aber in Hinsicht der Auslegung ist die letztere unvermeidlich. Die bisher de lege lata vertretene Lehre der aufschiebenden Bedingung kann §489 II schwer überwinden. Geht man zudem bei der Auslegung des Gesetzes aus der Lehre der aufschiebenden Bedingung, stößt man auf ein unerwünschtes Ergebnis, wenn die Hinterlegung aus einem anderen Grund als Annahmeverzug erfolgt, z. B. infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers. Hinterlegt der eine Teil aus einem gegenseitigen Vertrag aus solchem Grund und geht die hinterlegte Sache infolge eines Umstandes unter, der weder der Schuldner noch der Gläubiger zu vertreten hat, so verliert der Schuldner gemäß §§537f. seinen Anspruch auf Gegenleistung. So schlagen wir vor, der Revision des koreanischen Hinterlegungsrechts die Lehre der auflösenden Bedingung zugrunde zu legen.

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 학설과 판례

Ⅲ. 개정의 필요성

Ⅳ. 입법례

Ⅴ. 개정시안

참고문헌

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