Es ist schon allgemein im Medizinrecht anerkannt, dass der Arzt etwa die Aufklärungspflicht für den Patient nehmen muss und er auch den auf derselben gerichteten ärztlichen Heileingriff einwilligen muss. Es gilt jedoch nicht auf jeden Fall. Dabei ist es noch problematisch, ob die Einwilligung von den an die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlende Patienten zugleich als richtige Selbstbestimmungsrecht bewertet werden kann. Dafür muss die Bedeutung und die Richtlinie der Einwilligungsfähigkeit untergesucht werden. Nach der deutschen Rechtslage könne jeder, der die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und ihrer Gefahren erfassen kann und nicht vorschnell oder unvernünftig entscheiden kann, selbst einwilligen. Nach h.M über die Rechtsnatur von der Einwilligung stellt sie her kein Rechtgeschäft dar. Sie ist die willentliche Erklärung, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung in bestimmter Weise auf Persongüter eingewirkt werden darf. Zur Frage danach, ob und wie solche Fähigkeit vorliegt, ist es auch noch in Deutschland umstritten. In der Regel wird der durchschnittliche Reifegrad von 14 jährigen als Referenzmaß zur Ermittlung der Einwilligungsfähigkeit in Deutschland genannt. Allerdings kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und den jeweilligen Eingriff an, daher ist es im Zweifel, eine einheitliche Grenze festzustellen. Unter Rückgriff auf solche Standpunkt über die Einwilligungsfähigkeit darf deren Begriff in koreanischen Rechtslage bestimmt werden. Jedermann kann selbst in ärztlicher Maßnahme einwilligen, wenn er die medizinische Behandlung sowie Heileingriff und dessen Risiko selbstverständlich verstehen und erkennen kann. Sozusagen meint die Einwilligungsfähigkeit die Fähigkeit, eine vernünftige Entscheidung über den Eingriff eigener höchstpersönlichen Rechtsgüter zu treffen. Nach h.M in Korea hängt die Befugnis zur Einwilligung nicht von der Geschäftsfähigkeit ab, deshalb wendet § 5 KBGB auf die Einwilligung in die Verletzung höchstpersönlicher Rechtgüter nicht an. Um die Einwilligungsfähigkeit von Patienten zu entscheiden, sind die Risiko- Interesse Verhältinisse zwischen dem individuellen Reifen von Patienten und der ärztlichen Behandlung zu berücksichtigen. Dabei ist das Kriterium, das nicht ein für alle Mal sondern konkret von Einzellfälle angewendet werden kann, erforderlich.
Ⅰ. 서론
Ⅱ. 동의의 법적 성격
Ⅲ. 동의능력
Ⅳ. 결론
참고문헌