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재단법인설립행위의 개념, 구조, 법적 성질

Über das Stiftungsgeschäft

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Die Errichtung einer Stiftung setzt von selbst das Stiftungsgeschäft bzw. den Errichtungsakt seitens Stifters voraus. Das Stiftungsgeschäft enthält die Willenserklärung des Stifters, eine rechtsfähige Stiftung zu errichten. Der Begriff des Stiftungsgeschäfts ist dem koreanischen BGB unbekannt. Die auf die Entstehung einer Stiftung gerichtete Willenserklärung muss nach koreanischem Stiftungsrecht eine Widmung eines bestimmten Vermögens zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks enthalten (§ 43 KBGB). Als weitere Erfordernisse des Stiftungsgeschäfts bedarf es einer Satzungserrichtung. Die Satzung muss mit seiner Unterschrift versehen und besiegelt werden. Nach dem Wortlaut des § 43 KBGB ist lediglich vom Formerfordernis einer Satzungserrichtung die Rede, nicht aber vom Zuwendungsakt. Damit könnte der Stifter das Zuwendungsversprechen in jeder Form erklären. In Koreanischen Literatur herrscht Einigkeit über die Einseitigkeit des Stiftungserrichtungsakts. Die heutige überwiegende Meinung in Korea vertritt, dass selbst bei mehreren Stiftern der Errichtungsakt seinem Wesen nach einseitig ist. Die Frage nach der Einaktigkeit oder Zweiaktigkeit des Stiftungsgeschäfts ist bis heute nicht ausführlich geklärt worden. Es scheint mir, dass das koreanische Stiftungsrecht in seiner Systematik für das einaktige Modell spricht. Zunächst kommt die Anwendungsvorschrift des § 47 KBGB in Betracht. Demnach sind im Falle der Stiftungserrichtung durch letztwillige Verfügung die Regeln über das Vermächtnis analog anzuwenden. Die analoge Anwendbarkeit der Vermächtnisvorschrift spricht dafür, dass das letztwillige Stiftungsgeschäft ein selbstständiges, neben der Vermächtnisanordnung liegendes Rechtsgeschäft ist. Wenn der Errichtungsakt das Vermächtnis wäre, d.h., zur unmittelbaren Gesetzesanwendung in der Lage wäre, wäre keine solche Verweisungsklausel notwendig. Zudem schriebt § 43 KBGB ausdrücklich „Zuwendung eines gewissen Vermögens“ vor. An dieser Stelle wird die Vermögenswidmung des Stifters als unabdingbare Voraussetzung der Errichtung einer Stiftung verstanden. Als weitere Voraussetzung einer Stiftungserrichtung bedarf es neben dem Stiftungsgeschäft einer Genehmigung nach koreanischem Recht. Dazu erlangt die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung der Gründung (§ 33 KBGB). Die genehmigte Stiftung bleibt bis dahin als eine nicht rechtsfähige Stiftung.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 재단법인설립행위의 의의

Ⅲ. 재단법인설립행위의 구조

Ⅳ. 재단법인설립행위의 요건

Ⅴ. 재단법인설립행위의 법적성질

Ⅵ. 재단법인설립행위와 허가, 설립등기와의 관계

Ⅶ. 나오며

참고문헌

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