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KCI우수등재 학술저널

「물권적 유치권」의 정당성과 그 한계

Das dingliche Retentionsrecht : Versuch einer Rechtfertigung

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Der Retentionsrechtsgläubiger im KBGB hat zwar keine Verwertungbefugnis, aber eine „dingliche“ Zurückbehaltungsbefugnis, d.h. er ist berechtigt, den Retentionsgegenstand, den er dem Schuldner oder einem Dritten herauszugeben wäre, zurückzubehalten. Dadurch gewährt man ihm eine tatsächlich bevorrechtigte Befriedigung. Seit langem hat diese „Dinglichkeit“ des Retentionsrechtes als zweifelhaft angesehen sein, so dass eine Verengung des Anwendungsbereichs oder eine Relativierung der Rechtsfolgen des Retentionsrechtes versucht hat sein. Im Mobiliarsachenrecht, aber, kann ein nur obligatorisches Zurückbehaltungsrecht gegen die Dritte, der mittels der Abtretung des Herausgabeanspruchs das Eigentum des Retentionsgegenstands übergenommen hat, durchgesetzt wird. Diese „Dinglichkeit des Besitz“ rechtfertigt auch das „dingliche“ Retentionsrecht an beweglichen Sachen. Das dingliche Retentionsrecht an Immobilien, dagegen, kann nicht gleicherweise gerechtfertigt werden, weil der Immobilienbesitz an sich wegen des immobiliensachenrechtlichen Eintragungprinzips weder die Verdinglichung des Zurückbehaltungs-befugnises noch die tatsächlich bevorrechtigte Befriedigungsmöglichkeit rechtfertigen kann. Also bedürft das dingliche Retentionsrecht an Immobilien einer selbstständigen Rechtsfertigung entweder des dinglichen Zurückbehaltungbefugnises oder -wenigstens- der tatsächlich bevorrechtigten Befriedigungsmöglichkeit.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 물권적 유치권의 적용범위와 기능

Ⅲ. 비교법적 고찰

Ⅳ. 물권적 유치권의 정당성과 그 한계, 몇 가지 시사점

Ⅴ. 연구의 요약과 남은 과제

참고문헌

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