자력으로 인한 소유권이전등기의무의 불이행과 계약의 해제
대법원 2006. 6. 16. 선고 2005다39211 판결
- 박영목(Park, Young-Mok)
- 한국민사법학회
- 민사법학
- 제47호
- 등재여부 : KCI우수등재
- 2009.12
- 491 - 532 (42 pages)
In vorliegender Arbeit ist die Urteil von 16. Juni 2006 des koreanischen obersten Gerichtshofs (2005Da39211) überlegt. In dem Fall kann der Vekäufer des Grundstück nicht beseitigt den Arrest über die Anspruch auf Eintragung für die Grundeigentumsübertragung. Diese Urteil erstreckt den Anwendungsbereich des Unmöglichkeitsrechts auf die “Unmöglichkeit im Sinne der Verkehrssitte” und anerkennt die Unmöglichkeit aus Gründen des Geldmangels des Schuldners. Aber dieser Begriff ist vage und folglich bleiben die Urteilskriterien zu unbestimmt, womit ein Verlust an Rechtssicherheit einhergeht. Zur Verschaffung der Urteilskriterien der Unmöglichkeit muss berücksichtigt werden, dass Unmöglichkeit ein Abwägungsinstrument zwischen Interessen des Gläubigers und des Schuldners. Im Fall der Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht in natura des Schuldners. Die Funktion dieser Rechtsfolgen ist es, dass der Schuldner seinen Verlust verringern kann, sei es ohne Vertretenmüssen oder mit Vertretenmüssen. Wenn der Gläubiger sein Rücktrittsrecht ausübt, ist das Gegenleistungsinteresse des Schuldners und das sofortige Deckungsgeschäftsinteresse des Gläubigers gegeneinander abzuwägen. Im Falle der Unmöglichkeit wird der Gläubiger von der Gegenleistungspflicht frei. Beim Vertretenmüssen kann der Gläubiger ohne Nachfrist Schadensersatz statt Leistung verlangen. Dies ist gut für den Gläubiger, wenn er sofort ein anderes Deckungsgeschäft wünscht. In dieser Umstände die Unmöglichskriterien kann niedergelegt als diejenige, dass der Schuldner seine Leistungspflicht entfällt.
Ⅰ. 대상판결에 대한 검토
Ⅱ. 문제의 제기
Ⅲ. 불능에 의한 계약해제의 가능성 검토
Ⅳ. 불능판단기준의 완화가능성 검토
Ⅴ. 결론: 새로운 해제요건의 도입 가능성
참고문헌