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KCI우수등재 학술저널

독일민법 제84조와 우리 민법 제48조 제2항의 비교법적 고찰

Eine Rechtsvergleichende Untersuchung zur letztwilligen Stiftungserrichtung nach § 84 BGB und § 48 Abs. 2 KBGB

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Nach § 48 Abs. 2 KBGB wird bei einem Stiftungserrichtungsakt durch die letztwillige Verfügung das Vermögen vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung, also des Erbfalls, der Stiftung zufallen. Heftig umstritten ist ob, der Übergang des besonderen dinglichen Übertragungsakts noch bedarf. Nach einer Meinung sind zum Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände die Übertrgungshandlungen nicht erforderlich, weil § 187 KBGB(die Vorschrift über Grundstückserwerbe aufgrund von anderen gesetzlichen Bestimmungen) für § 48 KBGB gilt. Demzufolge wird das zugewandete Vermögen ohne dessen Eintragung ins Grundbuch ipso jure mit der Entstehung oder dem Erbfall auf die Stiftung übertragen. Dagegen ist nach der anderen Auffassung nur § 186 KBGB(die Vorschrift über die rechtsgeschäftlichen Rechtsänderungen) auf den § 48 KBGB anwendbar, da der Stiftungserrichtungsakt ein Rechtsgeschäft ist. Nach Rechtsprechung bedarf es zwischen Stifter und Stiftung keiner Grundbucheintragung, ist vielmehr einem Dritten gegenüber eine Grundbucheintragung erforderlich. Meiner Meinung nach hat die Fiktion des § 48 Abs. 2 unterschiedliche Folge, je nachdem, ob es sich um eine Stiftung unter Lebenden oder von Todes wegen handelt, und ob in letzterem Fall der Stiftungserrichtungsakt mit dem Erbvermächtnis oder mit dem Erbstückvermächtnis an die Stiftung verbunden wird. Beim Erbvermächtnis geht die Erbschaft mit dem Erbfall als Ganzes auf die Stiftung über. Sie erwirbt unmittelbar das Eigentum ohne Grundbucheintragung. Demgegenüber erhält die Stiftung beim Erbstückvermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. In diesem Fall muss sie den vermachten Gegenstand noch übereignen. Weiter zu fragen ist ob, eine noch nicht genehmigte, also noch nicht existierende Stiftung als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden könnte? Meines Erachtens ist es nach koreanischem Recht möglich, soweit durch die letztwillige Stiftungserrichtung das Vermögen für einen bestimmten Zweck ausgesetzt und damit rechtlich verselbstständigt wird. Ja, die Stiftungserrichtung durch letztwillige Verfügung ist ein eigenständiger, zur Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage hinzutretender erbrechtlicher Verfügungstypus“, bei dem je nach Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts die Regeln über das Vermächtnis oder Erbeinsetzung anzuwenden sind. Nach § 47 KBGB sind im Falle der Stiftungserrichtung durch letztwillige Verfügung die Regeln über das Vermächtnis analog anzuwenden. Das koreanische Stiftungsrecht in seiner Systematik für das einaktige Modell spricht. Das zugewendete Vermögen gilt mit dem Tode des Stifters als der Stiftung zugefallen. Sodass könnte die Stiftung zum Zeit des Erbfalls als Rechtssubjekt existieren. Zum Schluss ist die Einführung des § 48 Abs. 4 Reformentwurfes des koreanischen BGB sorgfältig in Erwägung zu ziehen. Eine ausdrückliche Normierung des § 84 deutschen BGB ist entbehrlich, weil die Norm eine überschießende Rechtsfolge enthält, würde sogar die Auslegung zwischen dem geltenden § 48 KBGB und künftigen § 48 Abs. 4 KBGB noch mehr kompliziert. Es hätte ausgereicht, den rückwirkenden Zuwendungsanfall als mit dem Erbfall erfolgend zu bezeichnen.

Ⅰ. 서설

Ⅱ. 독일민법 제84조의 연혁과 해석

Ⅲ. 우리 민법 제48조 제2항의 연혁과 해석

Ⅳ. 독일민법 제84조와 우리 민법 제48조 제2항의 비교와 평가

Ⅴ. 입법적 고찰

참고문헌

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