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KCI우수등재 학술저널

법률행위능력과 의사능력제도에 대한 비판적 검토

Handlungsfähigkeit und Willensfähigkeit im Koreanischen BGB (KBGB)

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§§ 4 ff. KBGB regeln die beschränkte Geschäftsfähigkeit einer Person, nämlich hinsichtlich der Minderjährigkeit und der Entmündigung bzw. bzw. der beschränkten Entmündigung: “eine solche Person bedarf zu einem Rechtsgeschäft der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, und das ohne Einwilligung vorgenommene Rechtsgeschäft ist anfechtbar. Damit ist zu schließen, daß sie alle geschäftsfähig sind, auch wenn sie im KBGB als geschäftsunfähig bezeichnet sind. Daraus folgt, daß der vom Gesetzgeber vorgebrachte Rechtsbegriff unrichtig ist. Außerdem bleibt dem KBGB die Terminologie “Willensfähigkeit unbekannt. Die Rechtslehre ist aber einig, sie aufzunehmen, denn sie will offenbar damit die Lücke des KBGB aufdecken, die sich aus der Konstellation des KBGB ergibt, daß jeder geschäftsfähig ist, sei er minderjährig, sei er entmündigt. Sie ist unentbehrlich im Gesamtsystem des KBGB. Die Rechtsgeschäft eines solchen sei vom Anfang an nichtig und nicht aufechtbar. Aber ein Willensunfähiger ist nicht fähig, eigenen Willen zu bilden, und daher seine Handlung kann im Welt der Rechtsverkehrs keinen Platz haben. Die Interpretation einer Rechtsinstitution ist unterschiedlich vom Gesetz zu Gesetz, falls sie voeinander unterschiedlichen Hintergrund hat. Darüber hinaus erscheint die bisherige herrschende Lehre nicht von dem Vorwurf frei, daß sie den Gesetzeswortlaut außer Acht gelassen habe.

Ⅰ. 글을 시작하며

Ⅱ. 현행민법은 行爲無能力者를 알지 못한다

Ⅲ. 부득이하나 지나친 意思能力

Ⅳ. 글을 마무리하며

참고문헌

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