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보증의 유형화

Die Gruppeneinteilungen der persönlichen Kreditsicherheiten

Die Grundgedanken der persönlichen Kreditsicherheiten werden bis heute durch die Bürgschaft verkörpert. Historisch gesehen die Urform, ist sie vergleichend heute die wohl universal anerkannte Grundform der persönlichen Sicherheit. Sie ist in allen Zivilgesetzbüchern weitgehend übereinstimmend geregelt und folgt auch in den nicht kodifizierten Rechtsordnungen denselben oder sehr ähnlichen Regeln. Blickt man genauer auf das 20. Jahrhundert zurück, so zeigen sich doch Entwicklungen, vor allem in der Praxis, die zu gewissen Differenzierungen geführt haben und die ursprüngliche Einheit und Klarheit der Grundform brechen. Die Entwicklungen im 20. Jahrhundert sind in zwei konträre Richtungen gelaufen, und das macht sie auch über das Einzelfeld hinaus durchaus typisch. Die eine Entwicklung ist durchaus den Druck wirtschaftlicher Interessen und Bedürfnisse angestoßen und fortlaufend verstärkt worden. Sie ist insofern besonders weitreichend, als sie zum Bruch mit einem der konstituierenden der Akzessorität der Haftung des Bürgen. Den gehört die Garantie, Stand-by Letters of Credit, Akkreditiv, Patronatserklärungen. Die Auflockerungen der Bürgschaft durch die insbesondere für den Handelsverkehr entwickelten Sonderformen - die nicht akzessorischen Sicherungsmittel der Garantie und des standby letter of credit sowie die Patronatserklärung - zeigt aber nur eine Richtung der Entwicklung an. Die andere deutliche Entwicklungstendenz der persönlichen Kreditsicherheiten geht in die entgegengesetzte Richtung, nämlich zur Verstärkung der Bürgschaft als des aus Gläubigersicht schwächsten Sicherungsmittels im Interesse des Schutzes von Verbraucher-Bürgen. Charakteristisch für die durchaus unterschiedliche Art der beiden Entwicklungslinien ist auch das unterschiedliche Maß an Übereinstimmung in ihrer Durchführung. Jedenfalls für Garantie und stand-by Akkreditive ist dank starker internationaler Praxis und informaler internationaler Regelgebung ein erstaunliches Maß an internationaler Übereinstimmung erzielt worden. Aus rechtsvergleichenden Arbeiten und Überlegungen können wir also die Auslegung der Garantie erzielen. Ganz anders sieht es hingegen für den Schutz des Verbraucher-Bürgen aus. Während einige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften überhaupt keine Schutzregeln kennen, divergieren Gesetzgebung und Rechtsprechung in den aktiv gewordenen Ländern nach Form und namentlich Inhalt ganz beträchtlich(z.B. Frankreich und Niederlande, sowie Regelgebung über die Personal Security Contract von Draft Common Frame of Reference(DCFR) bzw. von Study Group on a European Civil Code). Aus der Vielfalt der nationalen Schutzvorschriften lässt sich eine sehr allgemeine Folgerung ziehen. Die Bürgschaft, bisher der Prototyp eines einseitig verpflichtenden Vertrages zu Lasten des Bürgen, wird im Bereich des Verbraucherschutzes zu einem deutlich zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäft ausgestaltet. Der Gläubiger wird durch vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten belastet. Für den Verbraucherschutz liegt in der vorvertraglichen Phasen, in der dem Gläubiger verschiedene Informationspflichten auferlegt werden: zu den Bedingungen der zu übernehmenden Sicherheit, zu Art und Umfang des gesicherten Kredits und zur finanziellen Lage des Hauptschuldners. Die Verpflichtung eines Sicherungsgebers wird herabgesetzt bzw. aufgehoben, wenn der Gläubiger bei Abgabe der Bürgschaft diesen Zustand nicht informiert hat. In der Ausgestaltung des Sicherungsvertrags verlangen die bestimmte Vertragsform(&#220

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 보증의 유형화 1: 소비자보증과 사업자보증

Ⅲ. 보증의 유형화 2: 부종적 보증과 비부종적 보증

Ⅳ. 최근 입법례

Ⅴ. 보증법의 재구성

Ⅵ. 맺는 말

참고문헌

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