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특정물매매와 하자 없는 물건에 대한 급부의무

Spezieskauf und Pflicht zur Übergabe der Sache frei von Sachmängeln.

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Der dogmatische Charakter der Sachmängelhftung beim Spezieskauf ist umstritten. Nach der Gewährleistungstheorie ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Sache mangelfrei zu leisten. Die Nichterfüllunstheorie dagegen erlegt dem Verkäufer die Verpflichtung auf, eine mangelfreie Sache zu leisten. Nach dieser Theorie muß der Verkäufer nachbessern oder ersatzliefern, wenn die dem Käufer zur Erfüllung des Kaufvertrags übergebene oder angebotene Sache einen Fehler aufweist. Die Pflicht ist nicht darauf gerichtet, daß der Gegenstand von der vorgestellten Beschaffenheit ist . Das wäre logisch und psychologisch völliger Nonsens. Denn was ist, ist bereits, kann also nicht mehr werden. Beim Spezieskauf kann daher die Pflicht des Verkäufers nur auf die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gerichtet sein, Dieser Pflicht kann durch das Begriff der Mangel-Heilungspflicht aufgefangen werden. Die Ansprüche des Käufers bei Vorliegen von Sachmängeln ergeben sich aus Nichterfüllung der Mangel-Heilungspflicht. Die Haftung des Verkäufers muß danach unterschieden werden, ob die Mangel-Heilung möglich ist. Hat die Kaufsache von vornherein einen nicht behebbaren Mangel, so liegt darin eigentlich ein Unterfall der anfänglichen Unmöglichkeit. Der Verkäufer muß also nach § 535 BGB haften. Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Mangel-Heilung sind § 390, § 537 KBGB anzuwenden. Das Konkurrenzproblem zwischen Irrtumsanfechtung und Sachmängelhaftung ergibt sich insofern nicht, als die Pflicht der Mangel-Heilung anerkennt wird. Die Motivirrtum kann indessen dann in Frage kommen, wenn die Mangel-Heilung anfänlich unmöglich ist.

Ⅰ. 문제의 제기

Ⅱ. 특정물매매에서 하자 없는 급부의무의 내용

Ⅲ. 하자 있는 목적물 급부시의 매도인의 책임

Ⅳ. 착오취소와의 관계

Ⅴ. 결론

참고문헌

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