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부동산 물권변동론의 재정립

Die Neugestaltung über die Rechtslehre der dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück

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Nach §186 KBGB wird ein dingliche Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erst durch Eintragung ins Grundbuch wirksam erworben, verloren, geandert. Dabei stellen sich jedoch folgende Probleme: Ersterns geht es um den Schutz des Käufers, der den Erwerb nicht in das Grundbuch eintragen läßt. Zweitens geht es um den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, der sich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs verläßt. in der Lehre kommt die Selbständigkeit und die Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäft zur Diskussion, um die Probleme zu losen. Das erste Probleme ist die Frage nach der Verselbständigung des dinglichen Rechtsgeschäft. Das zweite Probleme ist die Frage nach der abstrakten Natur des dinglichen Rechtsgeschäft. Es scheint jedoch unklar, was das Rechtsgeschäft des §186 KBGB bedeutet. Nach früher herrschenden Meinung in Korea war das Rechtsgeschäft des §186 KBGB als dingliches Rechtsgeschaft zu verstehen, da KBGB das Grundbuchsprinzip für die dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück herangeführt hat. Diese Ansicht ware aber zweifelhaft. Denn das Grundbuchsprinzip und die Anerkennung den Verselbständigung des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht untrennbar sind. Obwohl ALR und BGB der Auflassung im germanischen Recht im Grund gekommen sind, setzt ALR für die dingliche Rechtsänderung an Grundstücken nur Kausalgeschäft und Eintragung durch die Übernahme der Lehre vom titulus und modus adquriendi der gemeinen Rechtswissenschäft voraus, während im BGB die Einigung oder die Auflassung zwischen Kausalgeschäft und Eintragung erfordert wird. Unter dem dinglichen Rechtsgeschäft ist im allgemeinen eine Art von Rechtsgeschäften und zwar das Verfügungsgeschäft zu verstehen, das sich vom schuldrechtlichen Rechtsgeschäft als Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden ist. Der Begriff des dinglichen Rechtsgeschäfts in diesem Sinne wurde von Savigny geschaffen und von Anhängern fortgebildet. Dieser Begriff fand seinen Niederschlag in Praxis und Gestaltung, insbesondere im Gesetz über den Eigentumserwerb und dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten von 1872. Ferner wurde er im BGB gesetzlich festgelgt. Das BGB regelt die Einigung und die Auflassung für den dinglichen Vertrag unterschiedenlich. Die Einigung ist als unformbedürfiges Rechtsgeschäft vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig und kann bedingt oder befristet sein. Im allgemeinen erfolgt die Einigung mit der Aushängigung der Eintragungsbewilligung. Aber die Auflassung, die die Einigung zur Übertragung des Eigentums auf einen grundstück bedeutet, muss bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle mündlich erklärt werden, um den Inhalt und Zeitpunkt der Auflassung deutlich zu machen. In diesem Fall ist die Auflassung vom Kausalgeschäft unabhängig und kann nicht bedingt oder befristet sein. Also gilt das Abstraktionsprinzip. Wie sollte §186 KBGB dann ausgelegt werden. Bezüglich des Rechtsgeschäft ist es zunächst in dieser Arbeit ausgelegt, daß die Selbständigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts aus dem Grund anerkannt werden muß, daß dies eine Funktion des dingliches Rechtsgeschäfts, d.h. Funktion der Vollzugsanordnung hat. Trozdem konnte das Rechtsgeschäft im Sinne des §186 nicht allein das dingliche Rechtsgeschäft erfasst werden. Denn man sollte das Kausalgeschäft als eine Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung ausgeschlossen werden. In dieser Arbeit also ist die Meinung vertreten, daß die Einig

Ⅰ. 문제의 소재 -물권변동론의 쟁점-

Ⅱ. 물권행위론의 형성과 전개

Ⅲ. 법률행위로 인한 부동산 물권변동과 물권행위론

Ⅳ. 맺는 말

참고문헌

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