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KCI우수등재 학술저널

不動産 占有取得時效 制度 改正論

Stadium für die Reform des §245 I K-BGB

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Das Koreanische Bürgerliche Gestzbuch(zitiert K-BGB) vorschreibt die Ersitzung des Grundstückes in §245 I K-BGB. Diese Vorschrift nimmt §162 I Japanisches Bürgerliches Gesetzbuch(zitiert J-BGB) zum Vorbild, das das Eintragungsprinzip in die Gründung oder die Übertragung des dinglichen Rechts des Grundstückes nicht annimmt, und modifiziert §162 I J-BGB ein wenig. §245 I K-BGB ist nicht zutreffend zumindest in der Gegenwart bei dem K-BGB, das das Eintragungsprinzip in die Gründung oder die Übertragung des dinglichen Rechts des Grundstückes annimmt. Erstens ist Gegenstand der Ersitzung des Grundstückes zu weit. Weil §245 I K-BGB die Ersitzung auch für das Gründstück, das im Grundbuch als Grundstück des Anderen eingetragen wird, unbeschränkt annimmt. Zweitens sind die Tatbestände der Ersitzung des Grundstückes zu einfach. Daher ist die Möglichkeit, daß der wahre Eigentümer zum Opfer gebracht werde, zu groß. Drittens nach §245 I K-BGB und Rechtsprechung des Koreanischen Obersten Gericht, wer sämtlich materiellen Voraussetzungen des Ersitzung des Grundstückes erfüllt, der erwirbt nicht Eigentum des Grundstückes, bloß den Eintragungsanspruch gegen den eingetragenen Eigentümer. Das führt das unvernünftige Ergebnis. Daher muß §245 I K-BGB reformiert werden. Die richtige Form des §245 I K-BGB ist : §245 ① Wer ein Grundstück, das nicht in Grundbuch auf genommen ist, in gutem Glauben und nicht in Gewalt oder heimlich 30 Jahren als sein Eigentum besitzt, erwirbt das Eigentum. ② Unter den gleichen Voraussetzungen dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war. Und in den §197 K-BGB Eigenbesitz gestrichen werden muß. Ferner §245 II K-BGB geändert in §245-2 K-BGB werden muß. Außerdem das Prinzip des guten Glaubens auch in dem K-BGB angenommen werden muß. Das Koreanische Bürgerliche Gestzbuch(zitiert K-BGB) vorschreibt die Ersitzung des Grundstückes in §245 I K-BGB. Diese Vorschrift nimmt §162 I Japanisches Bürgerliches Gesetzbuch(zitiert J-BGB) zum Vorbild, das das Eintragungsprinzip in die Gründung oder die Übertragung des dinglichen Rechts des Grundstückes nicht annimmt, und modifiziert §162 I J-BGB ein wenig. §245 I K-BGB ist nicht zutreffend zumindest in der Gegenwart bei dem K-BGB, das das Eintragungsprinzip in die Gründung oder die Übertragung des dinglichen Rechts des Grundstückes annimmt. Erstens ist Gegenstand der Ersitzung des Grundstückes zu weit. Weil §245 I K-BGB die Ersitzung auch für das Gründstück, das im Grundbuch als Grundstück des Anderen eingetragen wird, unbeschränkt annimmt. Zweitens sind die Tatbestände der Ersitzung des Grundstückes zu einfach. Daher ist die Möglichkeit, daß der wahre Eigentümer zum Opfer gebracht werde, zu groß. Drittens nach §245 I K-BGB und Rechtsprechung des Koreanischen Obersten Gericht, wer sämtlich materiellen Voraussetzungen des Ersitzung des Grundstückes erfüllt, der erwirbt nicht Eigentum des Grundstückes, bloß den Eintragungsanspruch gegen den eingetragenen Eigentümer. Das führt das unvernünftige Ergebnis. Daher muß §245 I K-BGB reformiert werden. Die richtige Form des §245 I K-BGB ist : §245 ① Wer ein Grundstück, das nicht in Grundbuch auf genommen ist, in gutem Glauben und nicht in Gewalt oder heimlich 30 Jahren als sein Eigentum besitzt, erwirbt das Eigentum. ② Unter den gleichen Voraussetzungen dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eig

Ⅰ. 序言

Ⅱ. 우리 民法上의 不動産 占有取得時效 制度의 문제점

Ⅲ. 主要 外國의 立法例

Ⅳ. 不動産 占有取得時效 制度의 改善方案과 改正案

Ⅴ. 結語

참고문헌

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