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KCI우수등재 학술저널

다수 당사자 사이의 경제적 일체성 있는 계약의 해제, 취소와 반환관계

Rücktritt, Anfechtung und Rückgewährverhältnis bei wirtschaftlich einheitlichen Verträgen zwischen mehreren Vertragsparteien

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Die Entscheidung des obersten Gerichtshofs(oGH), die in diesem Aufsatz besprochen worden ist, kann als Musterfall genannt werden, in dem zwischen mehreren Vertragsparteien rechtlich bzw. wirtschaflich einheitliche Vertragsbeziehungen bestehen und beim Rücktritt oder Anfechtung eines Vertrages die Rechtsfolge anderer in Beziehung bestehenden Verträge und deren Rückgewährverhältnis rechtlich berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung hat ferner in folgenden drei Punkten auch in theoretischer Hinsicht große Bedeutung. (1) Das oGH hat die Beziehung zwischen Kaufvertrag und VIP Mitgliedsvertrag als wirtschaftliche bzw. faktische Einheit angesehen und auf Grund einer Pflichtverletzung eines Vertrages den Rücktritt des anderen Vertrages anerkannt. Ferner hat das oGH das Verhälnis zwischen Kaufvertrag und Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit angesehen und den Einwendungsdurchgriff nach Abzahlungsgesetz § 12 Abs. 2 anerkannt. Das oGH hat somit auf Grundlage der wirtschaftlichen Einheit völlig verschiedene Rechtsfolgen anerkannt, die eigentlich strickt zu vnterschei -den sind. Wenn die Rechtsfolge oder der Mangel eines Vertrages volle Folgen auf den anderen Vertrag haben soll, muß rechtliche Einheit bestehen. Dieser Aufsatz hat versucht in Anlehnung an die Regelung über die Teilnichtigkeit(§ 137 KBGB) den Unterschied zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit zu verdeutlichen. (2) Das Problem des Einwendungsdurchgriffs bei finanzierten Abzahlungsgeschäften ist in § 12 Abs. 1 und 2 Abzahlungsgesetz geregelt. Danach kann der Käufer die Einwendungen, die im Vertragsverhältnis zwischen den Verkäufer sind, auch gegen den Kreditgeber entgegen halten. Durch diese Rechtsprechung wurde zum ersten mal ausdrücklich die wirtschafliche Einheit als Kriterium eines finanzierten Abzahlungskaufs genannt. (3) Das Abzahlungsgesetz regelt nicht ausdrücklich darüber, ob beim Einwendungsdurchgriff auch Anspruchsdurchgriff anerkannt werden kann. Durch den Einwedungsdurchgriff kann der Käufer nur die Raten, die noch nicht bezahlt worden sind, verweigern, jedoch gibt er nicht die Berechtigung die bezahlten Raten vom Kreditgeber zurückzufordern. Wenn dies anerkannt würde, so liege auch Anspruchsdurchgriff vor. Nach wohl richtigen Ansicht ist ein solcher bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Kreditgeber zu verneinen, da der Schutzzweck des § 12 Abs. 2 nur darauf gerichtet sei, den Verbraucher vor den Folgen einer formalen Aufspaltung der beiden Verträge, nicht aber vor einer Insolvenz des Verkäufers zu schützen. Die in dieser Rechtsprechung vorliegenden Falle wurden jedoch die ganzen Rechte des Verkäufers dem Kreditgeber abgetreten, so daß eine spizelle Lage entstand, ausnahmsweise durch die Anerkennung des Anspruchsdurchgriffs den Käufer besonders zu schüzten.

Ⅰ. 대상판결

Ⅱ. 평석에 들어가며

Ⅲ. 법률적 내지 경제적 일체성 있는 다수의 계약에서 해제와 취소

Ⅳ. 경제적 일체성 있는 다수계약에서의 반환관계(금융할부계약에서의 반환관계)

Ⅴ. 평석을 마무리하며: 본 판결의 의미와 요약

참고문헌

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