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KCI우수등재 학술저널

代償請求權의 歷史的 意味와 比較法的 考察

로마법, 독일민법, 프랑스민법을 중심으로

Der Anspruch auf das stellvertretende Surrogat ist, daß der Schudner bleibt jedoch dem Gläubiger verpflichtet, wenn er infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt und der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Erlangten oder die Abtretung des Ersatzanspruchs von ihm verlangt. Ist beispielweise die geschuldete Sache durch einen Brand vernichtet, so wäre der erlangte Ersatz die Versicherungssumme, die der Schuldner für sie erhält, oder der Schadensersatz, den derjerige ihm leistet, der den Brand verschuldet hat. Der Zweck dieses Anspruch ist darin zu sehen, dem Gläubiger das zu geben, was in dem Vermögen des Schuldners wirtschaftlich an die Stelle der Sache getreten ist, die der Schuldner dem Gläubiger leisten sollte und nun nicht mehr leisten kann. Diese Regelung wurde nach dem Vorbild des römischen und gemeinen Recht aufgenommen. Im römischen Recht wurde nach dem Grundsatz “commodum eius esse debet, cuius periculum est dem Käufer ein Anspruch auf den Ersatz für den Kaufgegenstand zuerkannt, welchen der Verkäufer durch den Umstand erhielt, der die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich macht. Dieses Prinzip galt auch im gemeinen Recht in der Form, daß der Schuldner bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit lediglich hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsgegenstandes von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, jedoch zur Leistung dessen verpflichtet bleib, was er aufgrund der Unmöglichkeit als “stellvertretendes commodum anstelle des Leistungsgegenstandes erlangt hatte. Das Französische Recht beinhaltet in §1303 eine ausdrückliche Bestimmung, daß der Schudner bleibt jedoch dem Gläubiger verpflichtet, wenn er infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich ohne Fehler der Schuldner macht oder nicht handel kann, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch von der Sache erlangt. Das deutsche Recht beinhaltet in §285 eine ausdrückliche Bestimmung, daß erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach §275 Abs.1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Glaubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Kann der Glaubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. Das koreaniche Recht nicht beinhaltet eine ausdrückliche Bestimmung über dem Anspruch auf das stellvertretende Surrogat. Also wir nicht aufnehmen in unsere Auslegung das deutsche Recht habt den breit Anwendungsbreich kennen, trozt der Tradition des römisches Recht oder französisches Recht das beschränktlich anerkannt. Der Gläubiger ist nicht nachteilig, daß das koreaniche Recht aufnehmt den periculum est debitoris. Das ist genug, das erkennen dem Schadensersatzanspruch für den Gläubiger im Fall der Leistungsunmöglichkeit wegen des Schuldnersfehler, beide Schulden sterben im Fall der Leistungsunmöglichkeit wegen des nicht Schuldnersfehler.

Ⅰ. 서설

Ⅱ. 대상청구권의 역사적 의미

Ⅲ. 프랑스민법

Ⅳ. 독일민법

Ⅴ. 결어

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