상세검색
최근 검색어 전체 삭제
다국어입력
즐겨찾기0
커버이미지 없음
KCI우수등재 학술저널

제3자손해청산(Drittschadensliquidation)

Drittschadensliquidation: Rechtsvergleichende Betrachtung der deutschen und koreanischen Rechte

  • 16

Eine Drittschadensliquidation kommt in Betracht, wenn der Schaden typischerweise nicht beim Ersatzberechtigten, sondern bei einem Dritten eintritt. Beim Festhalten am Dogma vom Glaeubigerinteresse wuerde hier die Schadendverlagerung den Schaediger unrichtigerweise entlasten. Aus dieser Schadensverlagerung soll der Schaediger keinen Vorteil ziehen. Um das zu vermeiden, laesst man Drittschadensliquidation zu. Die herrschende Meinung hat folgende Fallgruppen der Drittschadensliquidation anerkannt. Bei der mittelbaren Stellvertretung nach dem deutschen Recht handelt jemand im eigenen Namen fuer fremde Rechnung, kann er bei seimen Vertragspartner den Drittschaden seines Hintermannes liquidieren. Das System des koreanischen Recht hat die Rechtsinstitut der mittelbare Stellvertretung nicht anerkannt. Beim koreanischen BGB taucht jedoch die selbe Probleme der Drittschadensliquidation, indem eine Schadensverlagerung vorliegt, der Ersatzberechtigte durch die fremde Rechnung keinen Schaden hat, und der geschaedigte Dritte keinen eigenen vertraglichen Anspruch hat. Eine solche Schadensverlagerung richtet sich nach dem Vertragsinhalt, die sich auf tatsaechliche Wille der Beteiligten bezieht. Und bei der gesetzlichen Gefahrtragungsregeln koennen einen Schuldner entlasten und so den Schaden auf einen Dritten verlagern, der trotz Untergangs der Sache zahlen muss. Die wichtigsten Faelle sind der Versendungskauf, das Vermaechtnis und die Gefahrtragung beim Werkvertrag. Das koreanische BGB hat keine Regelung der obligatorischen Gefahrentlastung wie deutsche Regelung gem. § 477 BGB. Ohne diese Regelung wie deutschen Recht taucht die Probleme der Schadensverlagerung auf. Daher ist es erforderlich, dass die Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation im koreanischen BGB einzufuehren. Anspruchsberechtigt bei der Drittschadensliquidation ist grundsaetzlich der Inhaber der verletzten Rechtsstellung und nicht der tatsaechlich geschaedigte Dritte. Der geschaedigte Dritte kann jedoch vom Ersatzberechtigten Abtretung des Anspruchs verlangen, zumindest aus § 281 BGB, sonst aus einer vertraglichen Nebenpflicht gemaess § 242 BGB. Der Vertrag zugunsten Dritter und auch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gehen einer Drittschadensliquidation vor, weil der Dritte bereits einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch hat. Dagegen stellt die Drittschadensliquidation eine typische Schadensverlagerung von einem Anspruchsinhaber auf einen Nichtanspruchsinhaber dar. Beim Vertrag zugunsten Dritter vereinbart die Vertragsparteien in der Weise, dass der Schuldner nicht an den Glaeubiger leisten soll, sondern an einen Dritten. Aufgrund deiser vertraglichen Vereinbarung hat der Dritte gegen den Versprechenden einen eigenen Anspruch auf die Leistung. Beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird ein Dritte in die Schutzwirkung eines zwischen Glaeubiger und Schuldner aufgrund eines Vertrages oder einer vorvertraglichen Beziehung bestehenden Schuldverhaeltnisses einbezogen. Bei der Pruefung der Drittschadensliquidation ist es erforderlich, ob eine typische Schadensverlagerung vorhanden ist, wenn ein vertraegliches Schuldverhaeltnis zwischen dem Schuldner und dem Dritter nicht besteht.

Ⅰ. 문제의 제기

Ⅱ. 독일 민법체계에서의 제3자손해청산

Ⅲ. 우리민법체계에서의 제3자손해청산

Ⅳ. 맺음말

로딩중