Die Lösung des Problems des Erwerbs vom Nichtberechtigten ist seit jeher umstritten. Grundsätzlich kann einem anderen nur derjenige Eigentum an einer Sache verschaffen, der selbst Eigentümer ist oder doch zumindest die Befugnis hat, über die Sache zu verfügen. Das Eigentum ist aber Gegenstand des Rechtsverkehrs. Daher kommt den Normen des Sachenrechts auch die Funktion zu, den Güterumsatz rechtlich zu regeln. Erlangt jemand eine Sache im ordentlichen Geschäftsverkehr von einem Nichtberechtigten, den er für den Berechtigten hält, so entsteht ein Interessenkonflikt: Das Erhaltungsinteresse des Rechtsinhabers und das Erwerbsinteresse des Gutgläubigen, der regelmäßig keinen Einblick in die tatsächlichen sachenrechtlichen Verhältnisse hat, stehen miteinander im Konflikt. Die Lösung dieses Interessenkonfliktes stellt eine grundlegende Wertentscheidung des Privatrechts dar. Die koreanische h.L. und Rspr. verneint den gutgläubigen Eigentumserwerb durch Besitzkonstitut. Im Fall des Besitzkonstituts behalte der Veräußerer den Besitz, während er sich im Fall der Abtretung des Herausgabeanspruchs immerhin von seinem eigenen Besitz löse. Das Gesetz halte eben das Vertrauen auf den mittelbaren Besitz für ebenso schutzwürdig wie das auf den unmittelbaren Besitz, vorausgesetzt nur, dass der Veräußerer sich völlig von seinem Besitz trenne. Das ist problematisch. Während der unmittelbare Besitz erkennabar ist, ist das beim mittelbaren nicht ohne weiteres der Fall. Die h.M. ist dennoch fehlerhaft. Es geht um die Rechtfertigung des Erwerbs entgegen dem Recht des Eigentümers. Die unterschiedliche Bewertung kann bei einer Übereignungskette ABCD dazu führen, dass C vom Nichtberechtigten B kein Eigentum erwirbt, wohl aber D von C. Der Verdeutlichung dieses als unbillig empfundenen Ergebnisses dient der nachfolgende Sachverhalt. A übereignet eine bewegliche Sache entweder unter Eigentumsvorbehalt oder als Nichtberechtigter an B. Hat B den Kaufpreis noch nicht vollständig an A gezahlt oder ist B in dem Fall, dass A nicht Rechtsinhaber ist, bösgläubig, hat B kein Eigentum erworben. Als Nichtberechtigter überträgt er die Sache noch nicht vom Veräußerer B übertragen worden ist. Wenn der mittelbare Besitzer C den Herausgabeanspruch an gutgläubigen D abtritt, ist dieser mit der Abtretung Eigentümer geworden. Das Ergebnis ist deshalb überraschend, weil zwar D, nicht aber der dem A in der Übereignungskette näherstehende C Rechtsinhaber geworden ist. Zudem ist eine Übereigung nach der Abtretung des Herausgabeanspruchs die einzige Möglichkeit, um dem D ohne die Vornahme weiterer Handlungen das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Hätten C und D ein Besitzkonstitut vereinbart und übereignen wollen, könnte D kein Eigentum erwerben.
Ⅰ. 문제의 소재
Ⅱ. 종래의 학설과 판례
Ⅲ. 독일에서의 논의
Ⅳ. 검토 및 사견
Ⅴ. 맺음말