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KCI우수등재 학술저널

예링의 권리개념에 대한 소고

Eine Untersuchung ueber den Begriff des subjektiven Rechts bei R. v. Jhering

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Das subjektive Recht ist ein zentraler Begriff des Privatrechts. In dieser Arbeit wird der Begriff des subjektiven Rechts im Bezug auf der Interessentheorie bei Rudolf v, Jherng konkret analysiert. Die Arbeit besteht aus 5 Kapiteln. In erstem Kapitel wird die Frage im Zusammenhang mit dem Begriff des subjektiven Rechts gestellt und ganzer Inhalt der Arbeit sich zusammenfassend vorgestllt. Im dritten Kapitel wird die Geschichte des subjektiven Rechts und die Debatte ueber den Begriffs des subjektiven Rechts auf der rechtshistorischen Seite kurz untersucht. Im vierten Kapitel wird die Interessentheorie von Jhering in Verbindung mit den Kritiken auf dem Gesichtspunkt der Kombinationstheorie und der von Jhering widersprochenen Meinung analysiert. Als der Schluss werden die Untersuchungserfolge im fuenften Kapitel zusammenfassend bezeichnet. Im 19.Jh werden zwei Richtungen im Bezug auf der Suche nach einer zutreffenden Definition des subjektiven Rechts zuerst herausgebildet. Fuer Savigny und Windscheid standen Willensmacht oder Willensherrschaft im Vordergrund. Der Berechtigte kann, geschuetzt auf das Recht, seinen Willen frei enthalten. Demgegenueber hat v. Jhering den Zweck dieser Machtverleihung betont, Daher wird das subjektive Recht bei ihm als rechtlich geschuetztes Interess bezeichnet. Nach der Erschinung dieser Interessentheorie haben Regelsberger und Ennecerrus usw. beide Gesichtspunkte zu vereinigen gesucht. Regelsberger kritisiert an der Begriffsbestimmung Jherings, das Wesen gehe im Zweck nicht auf, sondern sei die Macht oder Maechtigkeit, naemlich “die Macht zur Befriedigung eines anerkanten Interessen”. Gegen dieser Kritik der Kombinationstheorie hat Jhering sich wieder im Widerspruch gesetzt. Eigentlich hat Jhering das substantielle Element, also das Interesse im erlaeuterten Sinne, reicht zur Erklaerung des Begriffs des subjektiven Rechts nicht aus. Er ergaenzt es um das von ihm sog. formale Element. Das zweite Moment des Rechts ist der rechtlicher Schutz. Rechte sind rechtlich geschuetzte Interessen, Recht ist die rechtliche Sicherheit des Genusses. Die Defintiton des subjektiven Rechts im Sinne der Kombinationstheorie als “Macht zur Befriedigung eines anerkannten Interesses” kann also von derjenigen Jhering als “rechtlich geschuetztes Inreresse” nicht dem Sinn nach unterscheidet werden. Deswegen ist die Kombinationstheorie nicht anders als Interessentheorie. An dieser Stelle gibt es den Streit zwischen der Willenstheorie und Interessentheorie. Dieser Streit spielt nicht wichtige Rolle. Praktisch erhebliche Unterschied zeigt sich in der Lehre vom Rechtsmissbrauch. Verfasser glaubt daran, dass das Eigetum eine Beschraekung im Begriff an sich (Immanenztheorie) hat. Nach der Immanenztheorie und Abtretung des Forderungsrechts sei Interessentheorie richtiger als Willenstheorie.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 권리개념의 생성과 논의

Ⅲ. 예링의 권리론

Ⅳ. 예링의 이익설에 대한 검토

Ⅴ. 결론

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