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학술저널

동기의 착오에 관한 판례의 검토

Motivirrtum in der Rechtsprechung

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Die Rechtsprechung und h.L. unterscheiden den Eigenschaftsirrtum nicht vom Motivirrtum. Die Rechtsprechung behandelt z.B die sich aus einer öffentlichrechtlichen Baubeschränkung des Grundstücks ergebende Unbebaubarkeit (das rechtliche Hindernis) als Motivirrtum, wenn der Käufer das Grundstück als Bauland kauft ohne die Erkenntnis des rechtliches Hindernis. Sie lehnt meistens die Anfechtung gemäß §109 Abs. 1 (KBGB) des Käufers ab, falls in der Grund, daß die Motive nicht erklärt wird, falls in der Grund, daß dem Käufer das rechtliche Hindernis infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliegen ist. Aber sie erkennt in einigen Fällen die Anfechtung an. Aber der bloße Motivirrtum besteht in der unrichtigen Vorstellung des Erklärenden von irgendwelchen Umständen, die außer der Person oder dem Gegenstand des Geschäfts liegt. Dagegen besteht der Eigenschaftsirrtum in der unrichtigen Vorstellung von der Beschaffenheit oder dem Zustand, die innerhalb der Person oder Gegenstand liegt. Die Vorstellung von der Eigenschaften eines Gegenstandes kann vielmehr der Bestandteil des Willens bei einem Rechtsgeschtäft bezüglich dieses Gegenstandes dadurch werden, daß die Vorstellung von der Eigenschaften zu der Vorstellung von dem Gegenstand gehört, welche der Bestandteil des Willens des Rechtsgeschtäft ist. In der Regel werden Rechtsverhältnisse betreffs eines Gegenstandes nicht nur als eines raum-zeitlich bestimmten Etwas begründet, sondern betreffs des Gegenstandes als eines solchen von einer bestimmten Beschaffenheit, weil die Vorstellung von dem Gegenstande diesen als einen solchen bestimmter Beschaffenheit begreift. Nach dieser Lehre gehört die unrichtige Vorstellung von dem rechtliche Hindernis zu dem Eigenschaftsirrtum.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 판례의 소개

Ⅲ. 판례의 검토

Ⅳ. 결론

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