Nach § 106 Ⅰ KBGB zum Modernisierungsgesetz(zit: KBGBzM) ist bei der Auslegung des Rechtsgeschäfts der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. § 106 Ⅱ KBGBzM bestimmt auch, dass das Rechtsgeschäft so auszulegen ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf dem Absicht der Parteien, auf dem Verkehrssitte und auf der Gesamtheit der Umstände im Rechtsgeschäft es erfordern. § 106 Ⅰ, Ⅱ im KBGBzM nimmt sich augenscheinlich den §§ 133, 157 BGB zum Vorbild. §133 BGB bestimmt also, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen sei und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften sei. Heutzutage ist §133 BGB so verstanden, wie bei der Auslegung einer Willenserklärung nur der wirkliche Wille zu erforschen sei. Dieser auf den ersten Blick einleuchtende Standpunkt ist aber auf die unrichtig verstandene Willenstheorie. Das Willensdogma in der Willenstheorie bedeutet eigentlich, dass die Erklärung nur dann nichtig ist, wenn der Wille, der aus Erklürung zu schließen ist, in der That nicht vorhanden ist. Dazu müsste man fürs erste von der Feststellung des Erklärungswerts ausgehen, weil die Erklärung normalerweise mit dem wahren Willen des Erklärenden in Einklang steht und dieser nicht einfach zu ermitteln ist. Es sind aber auch Fälle möglich, in denen ein Widerspruch zwischen dem Willen und der Erklärung entsteht. Es ist deshalb auch zu erforschen, ob ein dem objektiven Erklärungsinhalt entsprehende Wille vorliegt. Daraus ergibt sich, dass §133 BGB wie folgendes umsetzen kann: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist (auch) der wirkliche Wille zu erforschen, nicht (nur) an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Ⅰ. 서론
Ⅱ. 의사주의에 관한 재고찰
Ⅲ. 우리 민법 개정안 제106조의 해석
Ⅵ. 의사주의 관점에서의 법률행위 해석론
Ⅴ. 결론