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단체와 법인

Der Verband und die juristische Person: zur rationalen Koordination der Kluft zwischen der funktionalen Verwandtschaft und der rechtlich-unterschiedlichen Behandlung

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Ausführliche und vertiefte Untersuchungen über das Außen- bzw. Innenverhältnis der verschiedenen überindividuellen Organisationen sind noch nur wenig durchgeführt. Der Aufsatz untersucht verschiedene Aspekte, insbesondere das Außen- bzw. Innenverhältnis der überindividuellen Organisationen. Äußerlich nimmt nicht nur die juristische Person, sondern auch der überindividuelle Verband, insbesondere nichtrechtsfähige Verein als eine soziale Einheit an dem Rechtsverkehr teil. Deswegen wenden die Literatur und die Rechtsprechung auf den nichtrechtsfähigen Verein die Regelungen des rechtsfähigen Vereins entsprechend an. Trotzdem behandeln sie das Vermögen des nichtrechtsfähigen Vereins anders als das des rechtsfähigen Vereins: wenn das Vertretungsorgan ohne Einhaltung der Satzung oder ohne Beschluß der Mitgliederversammlung das Vermögen des nichtrechtsfähigen Vereins verfügt, dann wird dies wirkungslos(§ 276 des koreanischen BGB), während beim rechtsfähigen Verein gleichartige Verfügung wirksam wäre, nur dass die Vertretungsmacht des Organs satzungsgemäß beschränkt wird und diese Beschränkung in das Vereinsbuch eingetragen wird. Diese unterschiedliche Behandlung des rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins geht auf die Vorstellung zurück, dass die Mitglieder des nichtrechtsfähigen Vereins als Gesamtheit dessen Vermögen besitzen(§ 276 des koreanischen BGB), obwohl die juristische Person gegenüber den Mitgliedern verselbständigt ist. Etwas ähnliches gilt auch für die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft. Während ein Vertretene für einen Vertrag dann einsteht, der dessen Vertreter über seine Vertretungsmacht hinaus schließt, wenn ein anderer Teil des Vertrags das Fehlen der Vertretungsmacht ohne Fahrlässigkeit nicht kennt, ist aber eine Verfügung über das Gesellschaftsvermögen stets unwirksam, wenn ein Geschäftsführer über seine Vertretungsmacht schreitet. Diese unterschiedliche Behandlung des Überschreitens der Vertretungsmacht geht auf die Vorstellung zurück, dass die Gesellschafter als Gesamthand das Gesellschaftsvermögen besitzen(§§ 271 ff., 706 Abs. 2 des koreanischen BGB). Der Aufsatz kritisiert sowohl die Bevorzugung des nichtrechtsfähigen gegenüber dem rechtsfähigen Verein als dieselbe der Gesellschaft gegenüber dem Vertretenen bei Verfügung des Vermögens und schlägt eine gesetzliche Reform vor. Im Innenverhältnisse der Organisationen, insbesondere des nichtrechtsfähigen Vereins ist eine Frage nach die Vereinsspaltung noch nicht aufgeklärt geblieben. Indessen sieht der große Senat des obersten Gerichts zur Zeit zwar eine Spaltung des nichtrechtsfähigen Vereins als einen Austritt. Er hat aber anerkannt, dass ein nichtrechtsfähiger Verein (z.B. evangelische Kirche) mit Beschluß von 2/3 Mehrheit aus einer bestimmter Sekte austreten oder/und in eine andere Sekte eintreten kann. Der Aufsatz kritisiert das Urteil, in dem Austritt aus einer bestimmter oder Eintritt in eine andere Sekte einer Zweckänderung des Vereins entspricht und zur Zweckänderung die Zustimmung aller Mitglider erforderlich sein soll, obwoh das koreanische BGB darüber keine Bestimmung enthält.

Ⅰ. 서

Ⅱ. 비법인 재단3)의 법리

Ⅲ. 사단과 조합의 이원론: 비법인사단법 및 조합법의 해석과 입법적 문제점

Ⅳ. 단체의 내부관계: 대판(전) 2006. 4. 20. 2004다 37775에서의 법리에 대한 문제제기

Ⅴ. 법인과 공법관계

Ⅵ. 결론

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