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KCI우수등재 학술저널

所有權의 構造에 關한 一考察

Zur Struktur des Eigentums

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Unser alltägliches Leben wird in mancher Hinsicht durch Eigentum gesichert. Das Gesetz gibt den Eigentümern Ansprüche aus Eigentum, um die fremden Einwirkungen in das Eigentum auszuschliessen. Gemäß § 211 KBGB kann der Eigentümer im Rahmen des Gesetzes das Eigentumsobjekt nutzen, Erträge ziehen und darüber verfügen. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob das Eigentum das Verhältnis zwischen Personen (Personenbezogenheit) oder das zwischen Personen und Sachen (Sachbezogenheit) regelt. Darüber hinaus ist das Verhältnis zwischen dem Eigentum und den dinglichen Ansprüchen aus Eigentum fraglich, die bei Verletzung des Eigentums entstehen. Diese Arbeit wird zuerst versuchen, zu belgen, dass das Eigentum neben der sachbezogenen Seite auch noch den personenbezogenen Charakter hat. Der personenbezogene Charakter des Eigentums zeigt sich in der passiven Unterlassungspflicht, in fremdes Eigentum nicht einzuwirken. Als zweites wird dargelegt, dass die dinglichen Ansprüche aus Eigentum bei der Verletzung einer solchen passiven Unterlassungspflicht entstehen. Die vorliegende Arbeit wird zeigen, dass sie als Inhalt des Eigentums zu verstehen sind. Das Wesen des Eigentums kann als Zuordnung oder Zugehörigkeit einer Sache zu einer oder mehreren Personen begriffen werden. Durch solche Zugehörigkeit wird den Dritten die passive Unterlassungspflicht, in fremdes Eigentum nicht einzuwirken, aufgegeben und dem Eigentümer die ausschliessliche Herrschaftsmacht. Diese Herrschafts macht zeigt sich als ein dinglicher Anspruch, falls ein Dritter seine Unterlassungspflicht verletzt. Der Eigentümer kann seine ausschliessliche Herrschaftsmacht schuetzen oder wiederherstellen, wenn ein Nichtberechtigter seine Unterlassungspflicht verletzt oder verletzen wird. Die Möglichkeit der Eingriffe in sein Eigentum allein kann dem Eigentümer den dinglichen Anspruch verleihen, um die möglichen Eingriffe vorzubeugen. Wegen einer solchen Ausschliesslichkeit ist der Einwerb des Eigentums an einer gleichen Sache (gegen den Willen des Eigentums) nicht möglich. Eigentum entfaltet sich in einer ausschliesslichen Herrschaftsmacht, mit der Sache beliebig zu verfafahren, sei es Nutzen, sei es Ertragsziehung, sei es Verfügung.

Ⅰ. 서

Ⅱ. 소유권의 관계구성에 관한 논의

Ⅲ. 소유권의 권리 구조

Ⅳ. 결

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