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KCI우수등재 학술저널

雙方의 共通된 動機錯誤

Beiderseitiger Motivirrtum über den gleichen Inhalt

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Bei einem Vertragsabschluß können beide Vertragsparteien von einem unrichtigen Motiv ausgehen. Gesetzlich ist nicht geregelt dieser sog. beiderseitige Motivirrtum über den gleichen Inhalt. Im Vergleich mit der anderen Arten vom Irrtum hat der beiderseitiger Motivirrtum über den gleichen Inhalt die folgenden drei Charakteristiken. Erstens: In demjenigen Fall haben sich nicht nur eine, sondern die beiden Parteien geirrt. Zweitens: Über den gleichen Inhalt haben sie sich geirrt. Drittens: Sie haben sich vom Amfang ihrer Willenserklärungen an geirrt. Wegen dieser Charakteristiken kann dafür § 109 KBGB weder direkt noch analog angewendet werden. Der durch beiderseitigen Motivirrtum abgeschlossene Vertrag soll aufgelöst oder so korrigiert werden, wie die Parteien vom richtigen Motiv ausgegangen wären. Zur Lösung des aus dem beiderseitigen Motivirrtum entstehenden Problems kann zwar die Lehre von der Geschäftsgrundlage insofern herangezogen werden, wenn die beiden das unrichtige Motiv nicht erklärt haben und eine Lücke des Vertrags festgestellt worden ist. Es ist aber m.E. gerechter, wenn die Methode der ergänzenden Vertragsauslegung dazu eingesetzt wird. Unter Umstände gibt es auch den Fall, in dem die ergänzende Vertragsauslegung deshalb auch nicht anwendbar, weil die hypothetische Parteienwille nicht gefunden werden kann. Ist die durch ergänzende Vertragsauslegung nicht zu erfüllende Lücke so wichtig, dass der Vertargsabschluß ist nicht anzunehmen, dass er auch ohne solchen fehlenden Teil des Vertrags vorgenommen sein würde, dann kommt derjenige Vertrag nicht zustande. Denn hier steht überhaupt keine Vereinbarung beider Parteien.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 動機錯誤의 일반론에 의한 접근방법

Ⅲ. 主觀的 行爲基礎論에 의한 해결방법

Ⅳ. 法律行爲의 補充的 解釋에 의한 해결방법

Ⅴ. 錯誤의 法理, 補充的 解釋, 行爲基礎論의 관계

Ⅵ. 결론

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