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의사실현에 의한 계약체결과 청약수령자의 의사

Vertragsschluss durch Willensbetätigung und Wille des Antragsempfängers

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1. Die Entscheidung des obersten Gerichtshofs(oGH), die in diesem Aufsatz besprochen worden ist, hat zum ersten Mal ausdrücklich auf Grundlage des § 532 KBGB ein Vertragsschluss durch Willensbetätigung anerkannt. Das oGH hat jedoch in diesem Urteil nur die Handlungen der Parteien ausgelegt, ohne bei der Anwendung des § 532 KBGB näher seine Begründung darzulegen. Diese Anmerkung hat versucht den dogmatischen Wert diesen Urteils zu finden und hat dies in folgenen drei Punkten festgelegt. (1) Das Zugangserfordernis entfällt nach § 532 KBGB, wenn die Abgabe der Annahmeerlärung gegenüber dem Antragenden entweder nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende darauf verzichtet hat. Eine konkludente Verzichtserklärung ist z.B. anzunehmen, wenn der Vertragsschluss rasch herbeigeführt werden soll oder wenn durch die Erklärung gegenüber einen Dritten als Annahmeerklärung anerkannt werden soll. (2) Die Willensbetätigung bedarf eines Verhaltens des Antragsempfängers, das sich vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus betrachtet eindeutig als Ausdruck des Annahmewillens verstehen läßt. Dafür kommt vor allem ein konkludentes Verhalten in Betracht, das sich in Erfüllung- sowie Aneignungs- und Gebrauchshandlungen äußert. Eine vorbereitende Handlung, die für die Erfüllung einer Bedingung eines Vertrages bestimmt ist, kann auch als Willensbetätigung ausgelegt werden, wenn der Wille des Antragsempfängers festgestellt werden kann, den Vertrag zu schliessen. (3) Die Auslegung der Willensbetätigung ist nicht vom subjektiven Standpukt des Antragsempfängers zu erfolgen, sondern vom Standpunkt eines objektiven Dritten. 2. Ferner wurde in diesem Aufsatz über die Berücksichtigung von Willensmängeln bei der Willensbetätigung besprochen. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden. (1) Wer in Kenntnis der Sachlage eine Aneignungs- oder Gebrauchshandlung vornimmt, dabei den Willen hat, das Angebot nicht anzunehmen, gleicht demjenigen, der eine Willenserklärung unter dem geheimen Vorbehalt abgibt, sie solle nicht gelten. In einem solchen Fall ist das Fehlen des Annahmewillens nicht zu beachten(unmittelbare bzw. analoge Anwendung des § 107 Abs. 1 KBGB). Die Annahme- oder Gebrauchshandlung ist vielmehr trotz des Fehlens des Annahmewillens als Annahme zu werten, und zwar ohne Möglichkeit einer Irrtumgsanfechtung. (2) Hat der Angebotsempfänger sich dagegen über die Sachlage geirrt, so ist der Schluss auf einen Annahmewillen nicht begründet, bis ein Vertrauen des Antragenden entstanden ist. In diesem Flall bedarf es auch keiner Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums. Wenn jedoch ein Vertrauen des Antragenden entstanden ist, kann der Angebotsempfänger nur durch Anfechtung auf Grund Irrtums(unmittelbare bzw. analoge Anwendung des § 109 KBGB) die entstandene Vertragswirkung beseitigen. (3) Der Angebotsempfänger kann auf die Willensbetätigung widerrufen, bis ein Vertrauen des Antragenden entstanden ist und die Folgen der Willensbetätigung rückgängig gemacht werden können.

Ⅰ. 대상판결

Ⅱ. 평석에 들어가며

Ⅲ. 제532조상 의사실현에 의한 계약성립

Ⅳ. 제532조에 의한 승낙과 청약수령자의 의사

Ⅴ. 평석을 마무리하며: 본 판결의 의미와 요약

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