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KCI우수등재 학술저널

회생·파산절차에서의 물상대위

Dingliche Surrogation in das Insolvenzverfahren

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Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf eine Sache oder auf Geld, das der Verpfänder durch Untergang, Verschlechterung oder durch öffentliche Enteignung als Ersatz für das Pfand angenommen hat. In diesem Fall hat der Pfandgläubiger die Sache oder das Geld im voraus in Beschlag zu nehmen, bevor es dem Verpfänder ausgeliefert oder entrichtet wird(§ 342 KBGB). Die Vorschrift der § 342 KBGB ist auf die Hypothek entsprechend anzuwenden. Nach § 58 koreanische Insolvenzordnung vom 31. 3. 2005 wird Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner jedoch untergesagen oder einstweilen eingestellen. Damit soll verhindert werden, daß sich einzelne Gläubiger während der Dauer des Eröffnungsverfahrens noch im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung oder jedenfalls Rechte an zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenständen verschaffen oder dem Unternehmen für die vorläufige Fortführung benötigte Gegenstände entziehen.

[사실관계 및 판결요지]

Ⅰ. 사실관계

Ⅱ. 원심판결(서울고법 2002. 12. 10. 선고 2001나70506 판결)

Ⅲ. 대법원 판결의 요지

[연 구]

Ⅰ. 서설

Ⅱ. 물상대위권 행사와 압류

Ⅲ. 파산절차에서의 물상대위권의 취급

Ⅳ. 회생절차에서의 물상대위권의 취급

Ⅴ. 맺는말

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