雙務契約에 있어서 不安의 抗辯權
Die Unsicherheitseinrede beim gegenseitigen Vertrag
- 金啓順(Kim, Kyesoon)
- 한국민사법학회
- 민사법학
- 제34호
- 등재여부 : KCI우수등재
- 2006.12
- 3 - 47 (45 pages)
Der §536 Abs. 2 im koreanische bürgerlichen Gesetzbuch(zitiert K-BGB) regelt die sogenannte Unsicherheitseinrede des Vorleistungspflichtigen. §321 des deutsche bürgerlichen Gesetzbuchs(zitiert D-BGB) regelt die Unsicherheitseinrede. Die Vorschrift gibt dem aus einem gegenseitigen Vertrag Vorleistungspflichtigen ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn eine Gefährdung seines Anspruch auf die Gegenleistung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des andere Teils erkennbar wird. Die Vorschrift des D-BGB ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in wichtigen Punkten geändert werden. Die Unsicherheitseinrede kann jetzt auch auf eine schon bei Vertragsabschluss bestehende Anspruchsgefährdung gestützt werden, wenn diese für den Vorleistungspflicht erst nach Vertragabschluss erkennbar geworden ist. Die Gefährdung braucht auch nicht mehr auf schlechten Vermögensverhältnis zu beruhen. Sie kann sich auch aus anderen drohenden Leistungshindern ergeben. Neu ist auch die ausdrücklich Regelung in §321 Abs. 2 des D-BGB, nach der dem Vorleistungspflichtigen vom Vertrag zurücktreten kann (kündigungsrecht), wenn der Schuldner trotz Fristsetsung weder die Leistung Zug um Zug bewirkt, noch eine Sicherheitsleistung erbringt. Die Unsicherheitseinrede im K-BGB gewährt nicht dem Vorleistungspflichtigen Sicherheitsleistung und Rücktrittsrecht. Wenn der Vorleistungsberechtigte nach Ausübung des Einrederechts durch den Vorleistungspflichtigen seinerseits nicht mehr tätig wird, entsteht ein eigenartiger Schwebezustand. Um diesen Schwebezustand zu beenden, würde der Vorleistungspflichtige vom Vortrag zurücktreten. Also hätte §536 Abs 2 des K-BGB das Rücktrittsrecht des Vorleistungspflichtigen einzufügen.
Ⅰ. 序說
Ⅱ. 不安의 抗辯權 規定의 歷史的 發展
Ⅲ. 先履行義務
Ⅳ. 反對給付請求權의 危險性
Ⅴ. 不安의 抗辯權의 法的 效果
Ⅵ. 結論