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학술저널

民法上 從物의 公示方法

Die Mittel zur Bekanntmachung des Zubehörs im kr. ZGB

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Diese Abhandlung setzt sich mit dem Problem auseinander, ob die Entstehung sachenrechtlicher Wirkung des Zubehörs einer Eintragung oder Ubergabe bedarf. § 100 koreanisches ZGB lautet: (1) Zubehör sind die beweglichen Sachen, die der Eigentümer dazu bestimmt, dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sachen dauernd zu dienen und die er mit dieser verbunden hat. (2) Eine Verfügung über die Hauptsache erstreckt sich auf das Zubehör. Nach Abs. 1 § 100 kr. ZGB ist ein Zubehör kein Bestandteil einer anderen Sache, sondern an sich eine selbstständig Sache, die dauernd der Benutzung einer Hauptsache dienen soll. § 100 kr. ZGB legt den Gedanken nahe, dass auch zwischen rechtlich selbständligen Sachen eine wirtschaftliche Verbindung bestehen kann, die es rechtfertigt, ihr rechtliches Schicksal einheitlich zu gestalten. Nach den Lehren und Entscheidungen können die Zubehör nicht nur bewegliche aber auch unbewegliche Sachen sein und § 100 Abs. 2 auf eine Verfügung über ein Recht analog anzuwenden sein. Da der Begriff Verfügung hier so untechnisch verstanden und weit interpretiert wird, enthält er Verpflichtungsgeschäfte wie auch sachenrechtliche verfügungsgeschäfte und gesetzliche oder gerichtliche Anordnungen. Nach § 358 kr. ZGB erstreckt sich die Hypothek auf die mit dem Grundstück verbundenen Bestanteile sowie auf die Zubehör. Angesichts der Formulierungen und der systematischen Beziehung des § 358 ist Abs. 2 § 100 kr. ZGB nicht Erstreckungsanordnung aber die Auslegungsregel. Diese These untermauert der Gesetzgebungsverlauf und die Auffassungen der §§ 87 und 370 japanisches ZGB, welche §§ 100 und 358 kr. ZGB als Model genommen hatten. Ausserdem legt die Entstehungsgeschichte §§ 97, 311 c, 1120 BGB diese Auslegung nahe. § 311 c BGB ist Auslegungsregel nur für Verpflichtungsgeschäfte. Für Verfügungsgeschäfte über Grundstück enthält Abs. 1 S. 2 § 926 BGB eine dem § 311 c entsprechende Regelung und § 926 Abs. 1 S. 1 lässt das Eigentum an (dem Veräußerer gehörenden) Grundstückszubehör mit dem Grundstückseigentum auf den Erwerber übergehen. Nachdem Erlangen des unmittelbaren Besitzes oder eines Besitzsurrogats ist für den Eigentums- übertragung des Grundstückszubehörs nicht erforderlich. Abs. 1 § 644 schweizerisches ZGB, welcher änlich wie § 100 Abs. 2 kr. ZGB formuliert ist, wird als Erstreckungsanordnung interpretiert. Deshalb handelt es sich bei der Hauptsache um ein Grundstück, so geht das Eigentum an den Zubehörstücken mit dem Eigentum am Grundstück, also im Moment der Eintragung, auf den Erwerber über und bei den Verbindungen der beweglichen Sachen konsequenterweise dasselbe gilt. auch nach Abs. 2 § 100 kr. ZGB ist bei Veräußerung von Grundstück für Erwerb des Zubehörs, welches bewegliche Sache ist, unmittelbarer Besitzerlang an dem Zubehör stück nicht notwendig. Nach § 358 kr. ZGB gilt dasselbe auch für die Hypothek. Dagegen ist sowohl bei Veraüßerung von Grundstück für Erwerb des Zubehörstücks, welches unbewegliche Sache ist, wie bei Veraüßerung von beweglicher Sache für Erwerb des Zubehörstücks Besitzerlang an dem Zubehörstück erforderlich. Denn nur in Verbindungen der unbeweglichen und beweglichen Sachen zwar gibt es die Notwendigkeit, dass die Eigentumsübertragung dadurch vereinfacht, nicht Besitzerlang an dem Zubehörstück zu verlangen, aber in Verbindungen der unbeweglichen Sachen oder Verbindungen der beweglichen Sachen ist die Bekanntmachung durch Eintragung oder Übergabe noch wichtiger. Aber im Gegensa

Ⅰ. 問題의 提起

Ⅱ. 우리 民法上 從物規定의 構造와 從物의 公示方法

Ⅲ. 比較法的 考察

Ⅴ. 結論에 갈음하여: 從物의 公示方法에 관한 合目的的 解釋

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