Die herrschende Lehre betrachtet als Vorvertraege nicht nur die zur Eingehung eines Vertrags verpflichtende Abmachungen, sondern auch die Abreden(sog. Optionsvertraege), die einer Partei oder beider Parteien das Optionsrecht erteilen, durch einseitige Erklaerung ein Vertragverhaeltnis bestimmten Inhalts in Geltung zu setzen. KBGB enthaelt insbesondere eine Bestimmung(§ 564) ueber den Optionsvertrag beim Kaufrecht. Die Lehre vermutet ueberwiegend ein Vorvertrag im Zweifel als ein Optionsvertag. Es ist aber weitgehend einzelfallabhaengig, ob eine Abmachung zum Vorvertrag oder Optionsvertrag gehoert. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung sieht Optionsrecht als ein Gestaltungsrecht an, und es ist auszuueben innerhalb 10 Jahre vom Abschluss des Optionsvertrags. Aber Optionsrecht stuetzt sich auf Optionsvertrag als ein Angebotsvertag, der aus dem unwiderruflichen Angebot des einen Teils und der Annahmeerklaerung des anderen Teils(Berechtigten) entsteht. Es erloescht daher aus dem Ablauf der Bindungsfrist(KBGB §§ 528, 529) des Angebots.
[사실관계]
[소송경과]
[연구]
Ⅰ. 예약의 의의 및 종류
Ⅱ. 일방예약의 법적성질
Ⅲ. 예약완결권의 행사기간
Ⅳ. 매매예약완결권 행사기간에 관한 판례분석
Ⅴ. 대상판결 분석
Ⅵ. 결