Die Frage, welche Umstände der Schuldner zu vertreten hat, mit der Folge, dass er auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, läßt sich untersucht. Das koreanische BGB geht vom Verschuldensprinzip aus, § 390 KBGB. Allerdings wird das Verschuldensprinzip durch eine Vielzahl teils geschriebener Ausnahmen durchbrochen, die es mit Elementen einer Garantiehaftung kombinieren. Ein Garantielement enthält zunächst die Vorschrift des § 391 KBGB. Der Schuldner haftet für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. Bei der Gattungsschuld haftet der Schuldner für sein Unvermögen zur Leistung ohne Rücksicht auf Verschulden. Hier kann man findet ein Garantieelement. Der Schuldner hat für seine finanzielle Leistungsfähigkeit ohne Rücksicht auf Verschulden einzustehen. Die Einstandspflicht des Schuldners für sein finanzielles Unvermögen gilt immer, ohne dass es darauf ankommt, ob der Schuldner eine Zahlung schuldet oder eine sonstige Leistung, zu der er aus Mangel an Geld nicht in der Lage ist. Ein weiterer, objektiver Haftungs- grund ergibt sich aus der Regel, dass der Schuldner sein anfängliches Unvermögen zur Leistung stets zu vertreten hat. Die eigentliche Verschuldenshaftung wird auch durch den objektiven Fahrlässigkeitsbegriff im Sinn einer objektiven Einstandspflicht modifiziert. Im Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse steht sie außer Zweifel, weil Sinn nach Gegenstand, Inhalt und Typ des Vertrages bestimmte Fähigkeiten voraussetzt, so kann das Fehlen dieser Fähigkeiten den Schuldner nicht entlasten. Er haftet nicht nur, unter dem Gesichtpunkt des Übernahme -verschuldens, dafür, dass er seine eigenen Fähigkeiten schuldhaft falsch eingeschätzt hat, sondern er haftet, auch wo ihn ein solcher persönlicher Vorwurf der Selbstüberschätzung nicht trifft, einfach nach dem Grundsatz “pacta sunt servanda”. Der Sache nach handelt es sich bei dieser objektiven Haftung nicht mehr Verschuldenshaftung, sondern um Garantiehaftung. Auch die Beweislastregelung wirkt in Richtung auf eine objektive Einstandspflicht. Hinzu kommen besondere Tatbestände der Garantiehaftung im Sachmängelrecht. Der Verkäufer haftet, wenn der Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, ohne Entlastungsmöglichkeit. Hier wird zwischen dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften und einfachen Mängeln vom Gesetz nicht unterschieden. Nach alledem ist das Urteil gerechtfertigt, dass im Leistungsstörungsrecht des KBGB, jedenfalls soweit es um Schuldverhältnisse aus Verträgen geht, das Verschuldensprinzip nur mit erheblichen Modifikationen in Richtung auf ein verschuldensunabhängige Garantiehaftung gilt. Dabei kommt dem Vertrag eine besondere Bedeutung zu. Aus dem Vertrag ergibt sich vor allem, welche besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse der Schuldner zu prästieren hat. Das Verschuldensprinzip hat damit nur eine subsidiäre Bedeutung. Nur soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, haftet der Schuldner lediglich für einfaches Verschulden.
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 우리 민법의 귀책원리
Ⅲ. 과실책임과 과실개념의 객관화
Ⅳ. 귀책원리로서의 보증
Ⅴ. 맺음말