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KCI우수등재 학술저널

매매계약 교섭 당사자의 잘못된 정보제공에 관한 상대방의 보호*

Der Schutz eines Verhandlungspartners vor unrichtigen oder unterlassenen Informationen beim zustande gekommen Kaufvertrag

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Anhand der Auseinandersetzung mit den koreanischen einigen Gerichtsfällen (93Da62645, 2003Na41540, 99Na77808) wird in dem vorliegen Aufsatz die heute noch umstrittene Frage behandelt, in welchem Regelungszusammenhang die Problematik der unrichtigen oder unterlassenen Aufklärung im Vorstadium eines Vertragsschlusses verortet werden sollte. In Anbetracht dessen, dass das geltende KBGB zum Schutz eines Vertragsschließenden vor dem informationsbezogene Fehlverhalten einige gesetzlichen Regelungen bereithielt, wird sich hierbei darauf konzentiert, ob und inwiefern die zufriedengebende Lösung des Schutzes vor einer vertragsbezogenen Informationsdefizit über die geschriebenen Regelungen hinaus noch einer richterlichen Rechtsfortbildung im Namen der culpa in contrahendo bedürftig ist. Zur Suche nach einer eigenen Beantwortung setzt sich daran, dass die relevanten Fälle in zwei Konstellationen geteilt werden könnten, nämlich einerseits in einem anwendbaren Bereich eines Leistungs- störungsrechts, andererseits in dem ausserhalb dessen Anwendungsfelds liegenden Bereich. In dem ersten Bereich sind die zwei Konstrucktionsmöglichkeiten, also diejenige einer vorvertraglichen Haftung für die fehlende Information und diejenige einer Haftung für die Verletzung einer vertraglichen Leistungspflicht vorstellbar. Bei dem Aufsatz wird die zweite, vertragliche Konstruktionsmöglichkeit für vorzüglich gehalten, weil der Informationsunterlegene dadurch einen noch umfassenderen Schutz eines vertraglichen Pflichtenprogromms genießen kann. Mit Hilfe der fast einstimmigen Lehre der Vertragsauslegung wird weiter argumentiert, dass die vertragliche Konstruktionsmöglichkeit nicht nur für die unrichtige Information, sondern auch für die unterlassene Aufklärung gilt, allerdings unter der Voraussetzung, dass sich die unterlassene Information über die vertragswichtige Umstände nach der objektiven Empfängerhorizont dem Vertragsrecht zuordnen lässt. Der nächste Schritt des Aufsatzes wird dann zum außerhalb des Leistungs- störungsrechts liegenden Problemkreis gegangen. Zunächst in bezug auf den Schutz vor einem “unerwünschten” Vertragsschluss selbst wird dabei auch der Weg nach der Anwendung des § 109 KBGB (Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums) als gangbar gesehen. Die richtliche Rechtsfortbildung der culpa in contrahendo könnte zwar zum Ersatz der vergeblichen Aufwendungen, die der Vertragsschließende im Vertrauen auf die Richtigkeit der Informationen gemacht hat, betrieben werden, aber ihre Bedürftigkeit kann bereits mit dem umfassenden § 750 KBGB erleidigt worden sein.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 연구대상 판결례의 소개

Ⅲ. 채무불이행법의 적용가능 영역에서 정보제공의무 위반

Ⅳ. 서울지판 2000.7.20, 99나77808을 통해 본 채무불이행법의 적용가능 영역 밖에서 정보제공의무 위반

Ⅴ. 맺으며

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