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파산절차상의 담보권

Die Sicherungsrechte in der koreanischen Insolvenzordung

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Gläubiger, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind, sind solche, die Anspruch darauf haben, dass sie aus dem Erlös eines bestimmten Gegen-standes der Insolvenzmasse befriedigt werden; anders als die aussonderungs-berechtigten Gläubiger können sie diesen Gegenstand aus der Masse nicht herausverlangen, sondern haben vielmehr nur den bevorrechtigten Zugriff auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Verwertungserlös außerhalb der quotalen Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger. Durch § 413 KInsO(die am 1. 4. 2006 in Kraft tretende koreanische Insolvenzordnung) wird klargestellt, dass absonderungsberechtigte Gläubiger auch Insolvenzgläubiger sind, wenn ihnen der Schuldner persönlich haftet. Gläubiger, denen der Schuldner nur dinglich haftet, weil er beispielsweise eine fremde Forderung besichert hat, ohne eine eigene Verbindlichkeit zur übernehmen, können nur Befriedigung aus dem ihnen verhafteten Gegenstand suchen und nehmen am Insolvenzverfahren im Übrigen nicht teil; sie haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Masse. Besteht dagegen neben der dinglichen Haftung ein obligatorischer Anspruch gegen den Schuldner, so beschränkt § 413 KInsO den Anspruch auf anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse auf die Fälle, in denen der Gläubiger auf sein Absonderungsrecht verzichtet. Eine Teilhabe an der Insolvenzmasse kommt im Übrigen nur in Betracht, soweit die Gläubiger bei der Durchsetzung des Absonderungsrechts einen Ausfall erleiden. In dem zuletzt genannten Fall werden sie nach § 525 KInsO nur berücksichtigt, wenn rechtzeitig der Nachweis über die Höhe des Betrages geführt wird, mit dem sie bei der Befriedigung aus dem ihnen verhafteten Gegenstand ausgefallen sind.

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 파산절차에서의 별제권

Ⅲ. 파산절차에 있어서 별제권자의 지위

Ⅳ. 맺는말

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