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독일 채권법개정과 우리 민법개정

Deutsche Schuldrechtsreform und Änderung des koreanischen BGB: Über den Ausschluss der primären Leistungspflicht bei Unmöglichkeit im allgemeinen Schuldrecht

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1. Der Gesetzesentwurf des koreanischen BGB, der im letzten Jahr forgelegt worden ist, enthält keine wesentlichen Änderungen im Bereich des allgemeinen Leistungstörungsrechts. Jedoch wird heftig kritisiert, dass in rechtspolitischer Hinsicht § 535 KBGB, das eine anfänglich objektiv - unmögliche Leistung zum Gegenstand habenden Vertrag als nichtig erklärt, nicht gerechtfertigt werden kann. Daher besteht Reformbedarf in Hinsicht der Unmöglichkeit einer Leistung. Ferner hat der koreanische Gesetzgeber das Institut der Störung der Geschäfts- grundlage, das von der Lehre und teilweise auch von der Rechtssprechung anerkannt wird, in dem Gesetzesentwurf des BGB aufgenommen. Als Vorrausetzung dieses Instituts wird folgender Wortlaut benutzt: “durch wesentliche Änderung der Umstände muss die Aufrechterhaltung des Vertrages zu unhaltbaren Ergebnissen führen”. Daher entstehen nicht nur Konkretisierungsfragen dieser Vorrausetzung, sonderen ferner Abgrenzungsprobleme mit dem Unmöglichkeitsbegriff. 2. Die deutsche Schuldrechtsreform gibt einen Ansatz zu dieser Frage. Die Vorschriften über die Unmöglichkeit waren am Anfang von der Schuldrechtskommission in das Zentrum der Kritik am bisherigen Leistungsstörungsrecht gerückt worden. Die Unmöglichkeit müsse ihre zentrale Stellung innerhalb des Leistungs- störungsrechts verlieren. Sowohl im Kommissionsentwurf von 1992 als auch im Diskussionsentwurf von 2000 war die Verwendung des Begriffes “Unmöglichkeit” vermieden worden. Für die Fälle der Unmöglichkeit wurden dem Schuldner nach § 275 KE eine Einrede gegen den Primärleitungsanspruch gewährt. Diese Eliminierung der Unmöglichkeit als eingenständiger Tatbestand der Leistungsstörung ist jedoch auf schafe Kritik gestossen, die letztlich seine weitgehende Wiederanpassung an die frühere Rechtslage zur Folge hatte. Die Unmöglichkeit ist nunmehr wieder als eingenständiger Tatbestand des Leistungsstörungsrechts enthalten. § 275 BGB regelt den Begriff der Unmöglichkeit sowie deren Auswirkungen auf die primäre Leistungsplicht. § 275 Abs. 1 BGB statuiert für den Fall der Unmöglichkeit eine Einwendung, § 275 Abs. 2 und 3 BGB gewähren dagegen bei Unzumutbarkeit bloss eine Einrede. Echte Unmöglichkeit gemäss § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die geschuldete Leistung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dauerhaft nicht erbracht werden kann. Sie führt ohne weiteres zum Auschluss der Leistungsplicht. Ist die Durchführbarkeit der Leistung theoretisch möglich, aber unverhältnismässig oder unzumutbar, so finden andere Regeln Anwendung: Bei faktischer Unmöglichkeit gilt § 275 Abs. 2 BGB, bei persönlicher Unzumutbarkeit § 275 Abs. 3 BGB und bei der wirtschaftlichen oder moralischen Unmöglichkeit § 313 BGB. 3. Es besteht danach ein Abgrenzungsproblem zwischen faktischen und wirtschaftlichen Unmöglichkeit. Nach der Begründung soll der massgeblicher Unterschied beim jeweiligen Bezungspunkt der Verhältnismässigkeitsprüfung liegen: Während bei der wirtschaftlichen Unmöglichkeit auf die Interessen des Schuldners abzustellen seien, kämme es bei der faktischen Unmöglichkeit allein darauf an, welches Interesse der Gläbiger an der Erfüllung des Primäranspruchs habe. Im einzelnen ist jedoch Rechtsunsicherheit nicht ganz auszuschliessen, da der Anwendungsbereich von § 275 Abs. 2 BGB und § 313 BGB sich überschneiden können. 4. Die rechtliche Entwicklung im deutschen allgemeinen Schuldrecht, nicht mehr ziwschen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit,

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 현행 민법상 불능의 취급

Ⅲ. 불능개념의 삭제를 상정한 독일 민법 개정안과 그 비판

Ⅳ. 불능개념을 다시 수용한 2002년 개정 독일 민법의 내용

Ⅴ. 종합적 평가와 우리 민법에 대한 시사점

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