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KCI우수등재 학술저널

都給瑕疵擔保責任法과 一般債務不履行法

Die Haftung des Werkunternehmers für den Werkmangel: Anmerkungen zum Urteil v. 20. 8. 2004 (KOGH 2001DA70337)

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In dem in Frage kommenden Urteil hat der koreanische Oberstgerichtshof die rechtliche Grundlage für den Ersatzanspruch des Bestellers als verschieden angesehen, der den Schaden des Werkmangels an sich und den sogenannten Mangelfolgeschaden an seinem anderen Rechtsgut erlitten hat. Die Anspruchsgrundlage für den ersteren Fall soll nämlich § 667 Absatz 2 des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (folgend: KBGB) sein, der als die spezielle Regelung (lex specialis) für den Fall des Werkmangels dem Besteller den Schadensersatzanspruch gibt; die für den letzteren Fall sei § 390 KBGB, der dem Gläubiger den Schadensersatzanspruch für den Fall der Nichterfüllung des Schuldners auf der Ebene des allgemeinen Leistungsstörungsrechts überträgt. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Eher ist dem Denkansatz der Vorinstanz anzuschließen. Demnach hat der Besteller für den Fall des Werkmangels nur den Schadensersatzanspruch nach § 667 Absatz 2 KBGB, wobei er die Mangelschäden an sich immer ersetzt verlangen kann (§ 393 Absatz 1 KBGB), aber die Mangelfolgeschäden lediglich für den Fall, in dem der Werkunternehmer den besonderen Umstand, der mit solchen Schäden ursächlich verbunden ist, voraussah oder hätte voraussehen müssen (§ 393 Absatz 2 KBGB).

Ⅰ. 硏究對象判決

Ⅱ. 問題定義

Ⅲ. 受給人의 給付義務違反으로서 瑕疵

Ⅳ. 瑕疵에 直面한 都給人의 權利

Ⅴ. 다른 觀點에서의 接近

Ⅵ. 맺으며

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