Seit dem Inkrafttreten des koreanischen BGB ist die Lehre des dinglichen Rechtsgeschäfts den Gegenstand heftigen Streites. Einige Autoren haben Zweifel darüber geäußert, ob es eigentlich ein vom Verpflichtungsgeschäft getrenntes dingliches Rechtsgeschäft gibt. Nach dieser Meinung sei das dingliches Recht ohne dingliches Rechtsgeschäft übergangen, wenn die Voraussetzungen des Verpflichtungsgeschäfts und Eintragung in das Grundbuch oder Übergabe erfüllt sind. Trotzdem ist die Trennung vom dinglichen Rechtsgeschäft und Verpflichtungs- geschäft im allgemein übernommen. Auch die Rechtsprechung hat die eigene Existenz des dinglichen Rechtsgeschäfts anerkannt. Was stellt das dingliche Rechtsgeschäft dar, ist ein anderer Streitpunkt. Manche sehen im Fall der Übereignung des Grundstücks die Übergabe der zur Eintragung nötigen Dokumenten vom Veräußerer zur Erwerber als das dingliches Rechtsgeschäft an. Aber diese Konstruktion des dinglichen Rechtsgeschäfts hat keinen gesetzlichen Anhaltspunkt. Meiner Meinung nach stellt der beiderseitige gemeinsame Antrag zur Eintragung in das Grundbuch für die Übertragung des dinglichen Rechts an das Grundstück das dingliche Rechtsgeschäft dar. Beim beweglichen Sachen ist die Einigung zur Übergabe das dingliche Rechtsgeschäft. Dies kann man aus dem gesamten Gefüge des koreanischen BGB und Grundbuchordnung folgern. Der dritte Streitpunkt ist, ob das dinglichen Rechtsgeschäft kausal oder abstrakt vom Verpflichtungsgeschäft ist. Meiner Meinung nach ist die Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäfts zu verneinen. Im koreanischen Recht gibt es keine Bestimmungen zugunsten der Abstraktheit und die Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäfts widerspricht auch dem mutmasslichen Parteiwillen.
Ⅰ. 序論
Ⅱ. 獨逸의 物權行爲論
Ⅲ. 우리나라에서의 종래의 물권행위 논쟁
Ⅳ. 物權行爲 槪念에 대한 새로운 接近
Ⅴ. 새로운 物權行爲 槪念의 具體的 適用
Ⅵ. 結論