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KCI우수등재 학술저널

독일통일후 동독지역에서 상속법상의 제문제

Die verschiedene Fragen über das Erbrecht nach der Wiedervereinigung in Deutschland

Nach der Wiedervereinigung am 3. 10. 1990 mit Schaffung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion am 1. 7. 1990 wurde sich das vereinte Deutschland im verschiedene Bereich geandert. Die Vereinheitlichung der Rechtsordnung in beider Staaten war auch notwendig. Eine Frage davon ist das Erbrecht. Vor dem 3. 10. 1990 bestanden im Privatrecht der BRD(Bundesrepublik Deutschland) und der DDR tiefgreifende Unterschiede. Daher musste, wenn ein Sachverhalt Beziehungen zum Recht beider deutscher Staaten aufwies, das jeweils maßgebliche Sachrecht zunächst durch Einschaltung von Kollisionsnormen ermittelt werden. Mit der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten am 3. 10. 1990 ist auch die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Privatrechts weitgehend wiederherstellt. Dennoch wird man für längere Zeit auf innerdeutsche Kollisionsregeln nicht verzichten können. Zum einen enthalten die durch den Einigungsvertrag neu eingefügten Art.230 bis 236 EGBGB für das Gebiet der ehemaligen DDR Übergangsbes- timmungen, die sich sowohl auf das materielle Bürgerliche Recht als auch auf das Internationale Privatrecht beziehen. Danach findet dort auf Altfälle weiterhin das vor dem 3. 10. 1990 geltende Recht Anwendung. Zum andern ist das BGB auf dem Gebiet der DDR nur mit Einschränkungen in Kraft getreten. Auf vor dem 1. 1. 1976 eingetretene Erbfälle ist für den gesamten Nachlaß eines BRD-Erblassers einheitlich das damals geltende Erbrecht des BGB anzuweden. Erbfolgen aufgrund nach dem 2. 10. 1990 eingetretener oder noch eintretender Erbfälle richten sich nach dem nunmehr im gesamten Bundesgebiet geltenden Erbrecht des BGB, wobei aber hinsichtlich des Erbrechts nichtehelicher Kinder gewisse Unterschiede bestehen bleiben. Lediglich für vom 1. 1. 1976 bis zum 2. 10. 1990 eingetretene Erbfälle wird der in diesem Zeitraum verstorbene BRD-Erblasser infolge Nachlaßspaltung bezüglich des gesamten in der alten BRD belegenen Nachlasses und der in der ehemaligen DDR befindlichen beweglichen Nachlaßgegenstände nach dem BGB, und hinsichtlich des in der ehemaligen DDR belegenen unbeweglichen Nachlasses im Sinne des §25 RAG nach dem ZGB der ehemalige DDR beerbt. Als weitere Fragen kann man die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge, die gesamthänderische Bindung, das Pflichtteilsrecht, die Ausschlagung der Erbschaft, das Ehegattenerbrecht und das Eigentum aus der Bodenreform usf. nennen. Für die koreanische erbrechtliche Verhältnisse nach der Wiedervereinigung darf man berücksichtigen, erstens, wie das nordkoreanische Recht anerkannt wird, zweitens, wie man die Anwendungsfrage des nordkoreanischen Gesetzes wegen der Einfachheit des nordkoreanischen Erbrechts überwinden kann, drittens, wieweit man das Erbfolgerecht der in Nord oder in dritter Land bewohnten Personen anerkennen kann. Als weitere Frage ist es notwendig, auszulösen, wie man die intertemporale und innerlokale Kollisionsnormen regeln muss.

Ⅰ. 서설

Ⅱ. 통일과정상의 상속문제의 처리단계

Ⅲ. 독일통일 후 동독지역에서의 상속법상 문제들

Ⅳ. 북한 상속법제의 개관

Ⅴ. 맺음말

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