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KCI우수등재 학술저널

債務履行에 使用되는 第3者의 分類와 債務者責任減輕

Die Klassifikation des zur Erfüllung eingesetzten Dritten und die Haftungsminderung des Schuldners

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Unter einem Erfüllungsgehilfen versteht man denjenigen, der mit Willen des Schuldners als die Hilfsperson bei der Erfüllung tatsächlich tätig ist. Dabei kommt der Wille des Schuldners zuerst in Betracht, sich des Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Darüber hinaus wird gestritten, ob die Abhängigkeit des Erfullungsgehilfen und die Einwirkungsmöglichkeit des Schuldners auch erforderlich sind. Die beiden Elementen sind aber nach meiner Ansicht nicht erforderlich. Die herrschende Lehre unterteilt den Erfüllungsgehilfen in einen im engeren Sinne und einen Substituten. Diese Unterscheidung gewinnt dann an Bedeutung, wenn es um die einzelnen Vertragstypen wie Auftrag oder Verwahrung geht. Das bezieht sich auch darauf, ob die Haftungsminderung des Schuldners in dem Falle, dass die Auswahl des Substituten bei Bevollmachtung, Auftrag, Verwahrung oder Testamentvollstreckung im koreanischen BGB ausnahmsweise bei den Vertragstypen, die solche Haftungsminderung nicht kennen, gestattet wird, allgemein anzuerkennen ist. Grundsätzlich greift der § 391 ein, wenn keine Bestimmung die Haftungsminderung regelt. Allerdings ist eine Haftungsminderung möglich, wenn das persönliche Vertrauensvehältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner vorliegt und der Vertrag unentgeltlich ist.

Ⅰ. 序

Ⅱ. 履行補助者의 意義

Ⅲ. 債務履行에 使用되는 제3자의 分類

Ⅳ. 債務者責任減輕의 一般化 問題

Ⅴ. 結論

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