Hier beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, nach welchen Kriterien die Gegenleistungsgefahr beim Kauf verteilt werden sollte. Aus der Untersuchung entstehen die folgenden Ergebnisse. 1. Die Gefahrtragung beim Kauf geht von der synallagmatischen Veknüpfung der Verbindlichkeiten zwischen Verkäufer und Käufer aus. Bei zufälliger Untergang einer verkäuften Sache vor voller Erfüllung trägt also der Verkäufer die Gefahr(§ 537 des koreanischen BGB). 2. Wenn der Käufer aber den Untergang der Sache zu vertreten hat, soll er die Gefahr tragen. Das koreanische BGB regelt ausdrücklich die Fälle: bei der aus dem Käufer(=Gläubiger) zugerechneten Umstände herrührenden Undurchführbarkeit des Vertrags(§ 538 Abs. 1 S. 1) und bei der während des Annahmeverzugs des Käufers ereigneten Undurchführbarkeit des Vertrags, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat(§ 538 Abs. 1 S. 2). Unter dem ersten Fall dürfte nach dem Verfasser die ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung auf Seiten des Käufers oder das Versäumnis der Eintragung beim Grundstückskauf subsumiert werden. 3. Obwohl es an gesetzlicher Vorschrift fehlt, sollte der Käufer auch dann die Gefahr tragen, wenn das Ausbleiben der Verbindlichkeit beim Verkäufer auf dem Käufer beruht und dieselbe Verbindlichkeit also zwischen Verkäufer und Käufer als tatsächlich erfüllt bewertet werden kann: es ist lohnenswert, den Verkäufer in diesem Fall demjenigen im Falle des § 538 Abs. 1 KBGB gleich zu stellen. Deswegen trägt der Käufer nach der Ansicht des Verfassers dann die Gefahr, wenn ihm oder etwa dem Beförder zur Übermittlung an ihm der Verkäufer dem Vertrag gemäß die Sache übergibt, aber das Eigentum an der Sache noch nicht überträgt wird. Dies gilt auch für dem Grundstückskauf. Aber geht die Gefahr beim Grundstückskauf auch dann auf dem Käufer über, wenn er vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird, sofern das Grundstück wegen der aus ihm herrührenden Ümstände noch nicht übergeben wird. 4. Nach dem Verfasser sollte sich die Gefahrtragung beim gesetzlichen Rücktritt wie folgend gestalten: bei zufälligem Untergang oder zufälliger Verschlechtung der zurückzugebenden Sache haftet der Käufer(der Rückgewährschuldner) so lange auf Wertersatz, bis die Gefahr dadurch auf dem Verkäufer(dem Rückgewährgläubiger) zurückkehrt, dass er in Annahmeverzug gerät, gleichgültig ob er rücktrittsberechtigt ist oder nicht. Natürlich wird ihm das Rücktrittsrecht dann entzogen, wenn der zufällige Untergang oder die zufällige Verschlechtung der zurückzugebenden Sache vor Ausübung des Rücktrittsrechts auf seinem Verschulden beruht(§ 553 KBGB). Wenn man dieser Ansicht folgen würde, dürfte man auf das Bemühen verzichten, das Verschulden in § 553 KBGB im nicht technischen Sinne zu begreifen. Aber schlägt der Verfasser vor, de lege ferenda das Vorbild des Art. 2-606 Uniform Commercial Code aufzunehmen.
Ⅰ. 문제제기
Ⅱ. 비교법
Ⅲ. 현행 민법에서의 위험부담의 원칙과 해석론
Ⅳ. 결론