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KCI우수등재 학술저널

독일 민법상의 소비자개념

Der Verbraucherbegriff im deutschen BGB

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1. Mit der Einfügung des Verbraucher- und Unternehmerbegriff ins BGB durch das Gesetz über “Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro” im Jahre 2000 hat sich im deutschen Zivilrecht eine Art Revolution vollzogen, die nicht nur in Deutschland still und weitgehend unbemerkt vollzogen worden ist, sonderen auch von der koreanischen Zivilrechtswissenschaft kaum Interesse gefunden hat. Sie hat jedoch in zwei Hinsichten große Bedeutung auch für das koreanische Recht. 2. Nicht nur im koreanischen Recht, sondern auch im deutschen Zivilrecht, haben sich mit der Zeit viele Nebengesetze gebildet, die das Ziel haben Verbaucher zu schützen. Diese Gesetze sind nacheinander ohne einen eintheitlichen System entstanden, so daß inzwischen viele Länder versucht haben diese Gesetze zu vereinheitlichen. So hat Deutschland nach Frankreich, Österreich und Holland diese Nebengesetze in ein einheitliches Verbraucherver- tragsrecht intergriert, wobei das Verbraucherschutzrecht teilweise als Sondergesetz entworfen worden sind. Deutschland hat nach der Einfügung des Verbraucherbegriffs ins BGB beim Schuldrechtsreform 2002 die verbraucherschützenden Nebengesetze ins BGB aufgenommen. Da auch in Japan neulich ein allgemeines Verbraucherschutzrecht in Kraft getreten ist, ist es jetzt auch für die koreanische Zivilrechtswissenschaft und Gestzgeber der Zeitpunkt gekommen, über die Vereinheitlichung des Verbraucherprivatrechts nachzudenken. Durch die Integration des Verbraucherrechts in das BGB hat der deutsche Gesetzgeber das Ende des Sonderprivatrechts verkündet. Jedoch ist die Debatte über das Verhältnis zwischen Privatautonomie, formale Freiheitsehik und soziale Gerechtigkeit noch nicht zu ende. Was feststeht, ist, daß im deutschen Zivilrecht auf einer anderen neuen Ebene diese Debatte durchgeführt werden muß. 3. In bezung auf das Verbraucherbegriff selbst ist auch ein anderes Blickpunkt eingeführt worden. Dies ist zwar nicht für das deutsche Recht neu, da dies durch die EU-Richtlinie schon vom AGB-Gesetz eingeführt worden war, jedoch für das koreanische Recht. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ob die natürliche Person als Verbraucher handelt, hängt auschließlich von der Zweckbestimmung des Rechtsgeschäfts ab, die nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Danach ist in der Regel eine natürliche Person, die als Konsumenten einen Vertrag abschließt, ein Verbraucher nach § 13 BGB, doch können Arbeitnehmer Verbrauchergeschäfte abschießen, welches er im Interesse seiner beruflichen Tätigkeit abschließt. Damit geht das deutsche Recht über die Vorgaben der einzelnen verbraucherprivatrechtlichen Richtlinien der EU hinaus. Seit der Modernisierung des Schuldrechts und der grundsätzlichen Einbeziehung von Arbeitsverträgen in die AGB-Kontrolle, ist in der arbeitsrechtlichen Literatur ein heftig geführter Streit um die Frage entbrannt, ob dem Arbeitnehmer auch beim Abschluß des Arbeitsvertrages bzw. dessen Änderung der Verbraucherstatus zukommt. Dabei kommt es oftmals zur Vermischung von Fragestellungen des pesönlichen, in § 13 BGB geregelten Anwendungsbereichs und des sachlichen Anwendungsbereichs der konkreten verbraucherprivatrechtlichen Materie, des Vertragstyps. Diese Ansichten enstanden nur deshalb, weil die Nebengesetze in das BGB integriet worden sind. Somit wurde eine Grundlage geschaffen, die verbraucherschützenden Regelungen auch auf andere Vertr

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 독일 민법의 개정전의 입법상황과 개념통일을 위한 법이론상의 논의

Ⅲ. 독일 민법상의 소비자 개념

Ⅳ. 맺으며

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