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KCI우수등재 학술저널

계약의 합의로 인한 구속력과 계약협상의 부당파기의 한계

Die Unterscheidung zwischen der Bindung durch vertragliche Einigung und dem Abbruch von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund

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1. Die Entscheidung des obersten Gerichtshofs(oGH), die in diesem Aufsatz besprochen worden ist, hat in dogmatischer Hinsicht zwei grundlegende Grundsätze festgelegt. Erstens hatte das oberste Gerichtshof zu entscheiden, ob zwischen den Kläger und der Beklagten ein Vertrag zustandegekommen war. Die bisherige Rechtssprechung hatte dabei nur auf die Übereinstimmung der Willenserklärungen abgestellt und teilweise die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit von bestimmten Vertragspunkten gefordert. Sie hat in dieser Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, daß wensentliche Punkte durch die Einigung der Vertragsparteien geregelt werden müssen, um das Zustandekommen des Vertrages herbeizuführen. Dabei sollen nicht nur objektiv wesentliche Vertragspunkte, sonderen auch von den Vertragsparteinen als wesentlich angesehene, d.h. subjektiv wesentliche Vertragspunkte bestimmbar geregelt werden. Somit hat auch das oGH einen Konsensbegriff anerkannt, der einen Regelungsgegenstand hat. Zweitens hat das oGH nach der ständigen Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubten Handlung im Falle des Abbruchs von Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund anerkannt. Neu bei dieser Entscheidung ist, daß der Schadensersatzanspruch dabei nur auf den Vertrauensschaden beschränkt worden ist. Somit können nur Aufwendungen, die nach Entstehung des Vertrauens auf den Vertragsschluß entstanden sind, ersetzt werden. Daher hat das oGH die Entschädigung von Aufwendungen, die vor Entstehung des Vertrauens entstaden sind, abgelehnt. 2. Die dogmatischen neuen Ansätze sind grundsätzlich zuzustimmen. Jedoch kann die Begründung bzw. die Lösung dieses Falles teilweise nicht zugestimmt werden. Der Kläger und drei andere Personen hatten mit dem Beklagten einen Werkvertrag abgeschlossen, eine Musterstatue zu liefern. Dabei hatten sie einen kleinen Betrag von der Beklagten erhalten und einer von Ihnen sollte als Endmuster gewählt werden. So wurde die Musterstatue des Klägers vom Beklagten als Endmuster erwählt. Jedoch kam dann kein endgültiger Vertrag zwischen den Partein zustande. Der Beklagte hatte danach keine Vertragsverhandlungen mehr durchgeführt und teilte dem Kläger nach drei Jahren ohne Vorbesprechung endgültig die Absage. Wie schon oben angezeigt, hat das oGH - weil der Kläger auch so gelagkt hatte - Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung anerkannt. Da jedoch beim Kläger nach Enstehen des Vertrauens kein neuer Schaden entstanden war, konnte kein Vertrauensschaden anerkannt werden. Der Kläger bekam nur einen kleinen Betrag als Schmerzensgeld. Doch hätte m. E. im diesen Fall Schadensersatz auf Erfüllungsinteresse geklagt werden können. Die Stellung des Klägers, die durch die Wahl zum Endmuster entanden worden ist, läßt nicht nur einen redlichen Vertrauen erwecken, daß der Vertrag zustandekomme, sondern begündet einen Anspruch, als alleiniger Verhandlungspartner zu verhandeln. Im gegensatz hat somit der Beklagte, die Pflicht mit dem Kläger zu verhandeln. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, so liegt eine vertragliche Pflichtverletzung vor, durch die der Kläger auf Ersatz des Erfüllungsinteresses klagen kann.

Ⅰ. 대상 판결

Ⅱ. 평석에 들어가며

Ⅲ. 계약의 성립요건인 합의의 의미

Ⅳ. 계약협상의 부당파기로 인한 손해배상책임과 그 한계

Ⅴ. 평석의 요약 및 결론

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